Satzungszweck und Impact Investing

07.08.2017
Stiftungsvermögen
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Kein Hinderungsgrund: Der Satzungszweck bestimmt die Verwendung der Erträge aus der Vermögensverwaltung, aber nicht die Vermögensanlage.

Mit einer Stiftung widmet der Stifter sein Vermögen einem bestimmten Zweck, der u.a. durch die Verwendung der Erträge aus der Vermögensanlage verwirklicht wird. Der Stiftungszweck ist in der Satzung der Stiftung niederzulegen. Er ist Ausdruck der Motivation des Stifters, bestimmt den Rahmen und die Grenzen des Stiftungshandelns und prägt die Organisation sowie die Mittelverwendung der Stiftung. Der Stiftungszweck gehört damit neben dem Stiftungsvermögen und einer Stiftungsorganisation zum unabdingbaren Kernelement einer Stiftung (vgl. § 80 Abs. 2 BGB, § 81 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Das Stiftungsvermögen hat neben dem "identitätsstiftenden" Stiftungszweck vor allem dienende Funktion für die Erfüllung des Zwecks und stellt die materielle Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Stiftung dar. Regelmäßig werden durch das Vermögen Erträge generiert, die dann zur Zweckerfüllung verwendet werden (sog. Kapitalstiftungen). Bei Anstaltsstiftungen kann es zu einer Überschneidung von Stiftungsvermögen (z.B. die Immobilie, in der ein Altenheim unterhalten wird) und Verwirklichung des Stiftungszwecks (i.d.R. dann Altenhilfe) kommen. Konkrete Vorgaben, wie die Erträge generiert werden müssen, macht das Zivilrecht nicht. Entscheidend ist, dass in angemessener Höhe kontinuierlich Erträge für den Zweck generiert werden und der Bestand des Vermögens gewahrt bleibt.

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung einer Stiftung ist das Vorliegen eines als gemeinnützig anerkannten Satzungszwecks (§ 52ff. AO). Die Stiftung muss nach ihrer Satzung sowie nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke verfolgen (vgl. § 59 AO), um die Steuerbegünstigung für sich in Anspruch nehmen zu können. Die Vermögensverwaltung steht der Steuerbegünstigung nicht entgegen, soweit die Erträge für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, nicht aus zeitnah zu verwendenden Mitteln stammen und die weiteren gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben (z.B. Begünstigungsverbot) beachtet werden (siehe auch Beitrag "Abgabenrechtliches Neuland".

Damit unterliegt die Stiftung aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht einerseits dem Gebot der sicheren sowie ertragreichen Vermögensverwaltung und andererseits der Verwirklichung ihrer Satzungszwecke. Die Satzungszwecke bestimmen die Verwendung der Erträge aus der Vermögensverwaltung, beinhalten aber keine Vorgaben für die Vermögensanlage selbst. Eine Aufnahme von Vorgaben für die Vermögensanlage in die Satzungszwecke selbst dürfte auch stiftungs- und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zulässig sein. Der Stiftung bleibt es aber unbenommen, Vorgaben zur Vermögensverwaltung an anderer Stelle in die Satzung – beispielsweise im Rahmen der Regelungen zum Stiftungsvermögen – aufzunehmen. Für die Tätigkeiten einer Stiftung, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erfolgen, sind ihr durch die Satzungszwecke keine Grenzen gesetzt.

Impact Investing als Maßnahme der Vermögensverwaltung

Impact Investments sind Investments, die neben finanziellen Renditen positive gesellschaftliche Auswirkungen bezwecken. Impact Investments investieren in Unternehmen oder Investmentvehikel  (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen oder Darlehen), die mit der Absicht gegründet wurden, eine positive gesellschaftliche Wirkung zu erzielen. Dieser Definition zufolge ist Impact Investing zivilrechtlich grundsätzlich der Vermögensverwaltung der Stiftung zuzuordnen. Die Satzungszwecke beeinflussen die Möglichkeiten einer Stiftung, Impact Investments zu tätigen, nicht. Weder stehen die Satzungszwecke aus gemeinnützigkeits- noch aus zivilrechtlicher Sicht dem Impact Investing entgegen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen an die Vermögensverwaltung der sicheren und (möglichst) ertragreichen Vermögensanlage.

Mission Investing als Sonderfall des Impact Investing

Mission Investing bezeichnet im Vergleich zum Impact Investing, das unabhängig von der Zweckbestimmung der Stiftung Investitionen in Projekte mit generell positiver gesellschaftlicher Wirkung meint, Investitionen in Vermögensanlagen, die mit dem Satzungszweck der Stiftung übereinstimmen. Das angelegte Kapital soll mindestens erhalten werden und eine Rendite erwirtschaften. Mit der Investition wird demnach zugleich das Stiftungsvermögen angelegt als auch der Stiftungszweck mittelbar gefördert.

Wie im Fall des Impact Investing sind Investitionsmaßnahmen im Rahmen von Mission Investing dem Bereich der Vermögensverwaltung einer Stiftung zuzuordnen. Die Satzungszwecke binden die Vermögensverwaltung weder aus gemeinnützigkeits- noch aus stiftungsrechtlicher Sicht. Sofern sich eine Stiftung entscheidet, ihr Vermögen nur im Einklang mit ihren Satzungszwecken zu verwalten, kann sie dies in ihrer Satzung gesondert, d.h. außerhalb der Vorschriften über die Satzungszwecke, regeln.

Noch nicht geklärt ist dagegen, wie Stiftungsaufsichtsbehörde und Finanzamt Sachverhalte einordnen, in denen dauerhafte Verluste aufgrund einer satzungszweckorientierten Anlage in der Vermögensverwaltung erwirtschaftet werden. Diskutiert werden könnte in diesem Kontext, ob dieser Verlust hingenommen werden kann, wenn die Stiftungszweckerfüllung nachgewiesen und zugleich eine zulässige Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO oder § 58 Nr. 2 AO belegt werden kann. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen KPMG diskutiert in diesem Fall eine "Umbuchung" als Zweckverwirklichung. Problematisch wird es jedoch, wenn es sich bei den Sozialunternehmen nicht selbst um gemeinnützige Organisationen handelt und damit keine zulässige Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO oder § 58 Nr. 2 AO vorliegt. Hier könnte das Konstrukt der (teilweisen) Verbrauchsstiftung interessant sein. Im Übrigen ist der Gesetzgeber für den entsprechenden Rahmen gefordert.

Quelle

Bundesverband Deutscher Stiftungen, Eberhard von Kuenheim Stiftung der BMW AG, BMW Stiftung Herbert Quandt (Hg.): 

Impact Investing. Vermögen wirkungsorientiert anlegen – ein Praxishandbuch. 
StiftungsRatgeber | Band 7, Berlin 2016

 

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