Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Dagegen sind Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z.B. Familienstiftungen) mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig.
Spendenabzug
Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wird steuerlich zwischen der Zuwendung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) und der zeitnah zu verwendenden Spende unterschieden.
Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zuwendungen an eine Stiftung von Todes wegen (Erbschaft) bzw. unter Lebenden (Schenkung) lösen grundsätzlich Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch noch vom Erben oder Beschenkten geltend gemacht werden, soweit durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Stiftungen als juristische Personen des privaten Rechts unterliegen mit ihren Einnahmen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und mit einem ggf. bestehenden Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Steuerbegünstigte Stiftungen sind allerdings in der Regel von diesen Steuern befreit. Damit sind insbesondere die Einnahmen aus Spenden, der Vermögensverwaltung und aus der wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der gleichzeitig gemeinnützige Zwecke bedient werden (Zweckbetrieb), steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Einnahmen, die durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erzielt werden, die nicht gleichzeitig dem gemeinnützigen Zweck dient (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbegünstigung regeln die §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO). Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sind auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) sowie die Steuergesetze. Damit eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden kann, muss die Stiftung einerseits mit ihrer Satzung und andereits mit der tatsächlichen Geschäftsführung den Vorgaben des Gemeinnützigkeitssteuerrechts entsprechen.
Seit 2009 existiert eine gesetzliche Mustersatzung, deren Festlegungen die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung für die Erlangung von Steuervergünstigungen beinhalten muss. Stiftungen, die eine Satzung aus der Zeit vor 2009 haben, sind verpflichtet, ihre Satzung anzupassen, wenn sie ohnehin eine Änderung der Satzung vornehmen. Der Stiftungszweck muss darauf gerichtet sein, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verfolgen. Verfolgt eine Stiftung steuerbegünstigte Zwecke, so muss sie dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar tun. Die Spenden und Erträge muss sie zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden (Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung).