Alle neuen Regelungen auf einen Blick

§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke

Neu:

  • Klimaschutz, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8
  • „rassisch“ wird durch „rassistisch“ ersetzt, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10
  • Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10
  • Ortsverschönerung, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22
  • Freifunk, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23
  • Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26

Veranlagungszeitraum 2020


§ 55 AO Selbstlosigkeit

  • Zeitnahe Mittelverwendung für kleinere Organisationen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro, § 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO
  • Für Stiftungen: Geltende Vorgaben des Stiftungsrechts zum Einsatz der Mittel zur Zweckverwirklichung sind unverändert zu beachten.

Veranlagungszeitraum 2020


§ 57 AO Unmittelbarkeit

  • Kooperationen zulässig: arbeitsteiliges Vorgehen durch planmäßiges Zusammenwirken mit mind. einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zweckes, § 57 Abs. 3 AO
  • Holdingstrukturen zulässig: Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften, § 57 Abs. 4 AO

Veranlagungszeitraum 2020


§ 58 AO Steuerlich unschädliche Betätigungen

  • Vereinfachung der Mittelweitergabe, Aufhebung des § 58 Nr. 2 AO
  • Für Stiftungen: Mittel dürfen nach Stiftungsrecht wie bisher nur zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks eingesetzt werden.

Veranlagungszeitraum 2020


§ 58a AO Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

Vertrauensschutz der fördernden Körperschaften soweit aktueller Feststellungsbescheid der Empfängerkörperschaft vorgelegt wurde und keine Bösgläubigkeit vorliegt

Veranlagungszeitraum 2020


§ 60 a AO Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Ablehnung bzw. Aufhebung eines Feststellungsbescheides sind zulässig bei Erkenntnissen zu Verstößen der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die satzungsgemäßen Voraussetzungen, § 60a Abs. 6 AO

Geltung ab 29.12.2020


§ 60 b AO Zuwendungsempfängerregister

Register für Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder § 34g EstG erfüllen. Registerführende Stelle ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Datenübermittlung erfolgt durch zuständige Finanzämter. Aufhebung des Steuergeheimnisses/ Offenbarungsbefugnisses des BZSt.

Geltung ab 01.01.2024


§ 64 AO Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Anhebung der Grenze der Besteuerung der Körperschaft- und Gewerbesteuer von 35.000 Euro auf 45.000 Euro im Jahr

Veranlagungszeitraum 2020


§ 68 AO Einzelne Zweckbetriebe

Zweckbetriebskatalog wird erweitert um

  • Einrichtungen zur Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 berücksichtigt sind, § 68 Nr. 1 lit c AO und
  • Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen unterhalten werden, § 68 Nr. 4 AO.

Veranlagungszeitraum 2020


§ 3 Nr. 26 und 26 a EStG Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

  • Anhebung des Freibetrags für Übungsleiter von 2.400 EUR auf 3.000 Euro
  • Anhebung des Freibetrags für Ehrenamt von 720 EUR auf 840 Euro

Veranlagungszeitraum 2021


§ 50 EStDV Zuwendungsbestätigung

Vereinfachter Zuwendungsnachweis wird angehoben von 200 Euro auf 300 Euro, § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV

Geltung ab 01.01.2021

Wegfall des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV Zuwendungsbestätigungen an ausländische Zuwendungsempfänger

Geltung ab 01.01.2024

Team Recht und Vermögen

Margit Klar
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Steuerrecht

Ariane Kügow
Assistentin Recht und Vermögen
Telefon (030) 89 79 47-75

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Gemeinnützigkeitsrechtsreform: Ein Schritt voran
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Gemeinnützigkeitsrechtsreform: Ein Schritt voran für den gemeinnützigen Sektor

Nach zähen Verhandlungen verabschiedete die Koalition letzte Woche wichtige Regelungen zur Gemeinnützigkeit im Rahmen des Jahressteuergesetz 2020 (JStG). Darin enthalten sind Erleichterungen besonders für kleinere und mittlere Organisationen.

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