Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG vom 16. Juli 2021 setzt die europäische Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es wurde durch die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) vom 15. Juni 2022 konkretisiert. Ziel ist es, allen Menschen (mit Einschränkungen, Behinderungen und älteren Menschen) einen gleichberechtigten Zugang zu zentralen Lebensbereichen zu ermöglichen und ihre digitale sowie physische Teilhabe zu stärken.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Gesetz nur eine kleine Gruppe von Stiftungen betrifft, sollten Stiftungen konkret prüfen, ob sie mit ihren Angeboten vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sind.
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Anwendungsbereich des BFSG
Das Gesetz enthält keine speziellen Regelungen für gemeinnützige Organisationen. Vielmehr hat das Gesetz grundsätzlich sämtliche kommerziellen Angebote im Visier. Es findet auf alle Anbieter Anwendung, welche die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen gegen Entgelt Verbraucherinnen und Verbrauchern bereitstellen.
Erfasst werden nur Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Der Katalog umfasst insbesondere:
Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG), u. a.:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals wie Check-in-Automaten oder Geldautomaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG), u. a.:
- Telekommunikationsdienste
- Bankdienstleistungen
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Webseiten und Mobile-Anwendungen im Hinblick auf Vertragsabschlüsse
- E-Books
Für Stiftungen besonders relevant: Während Newsletter, Förderanträge, Artikel oder Blogbeiträge nicht unter das Gesetz fallen, gilt es hingegen für Selbstbedienungsterminals, wie beispielsweise Kassenterminals in Museen; ebenso bei Dienstleistungen, wie kostenpflichtige Kurs- oder Literaturangebote im Webshop, die über die Webseite angeboten werden.
Drei zentrale Ausnahmen für Stiftungen nach dem BFSG
Das Gesetz enthält mehrere Ausnahmen von den Anforderungen (gemäß §§ 16, 17 und 38 Abs. 1 BFSG), die für Stiftungen relevant sind, nämlich dann, wenn:
- … Stiftungen die Maßgabe von „Kleinstunternehmen" erfüllen, indem sie weniger als zehn Mitarbeitende haben und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.
- … eine unverhältnismäßige Belastung entsteht, wobei der Aufwand oder die Kosten im Einzelfall außer Verhältnis zum Nutzen stehen. Hier müssen Kriterien (Anlage 4 zu § 17 BFSG) erfüllt, dokumentiert und fünf Jahre verwahrt werden.
- … grundlegende Veränderungen der Wesensmerkmale des Produktes oder der Dienstleistung zur Umsetzung der Barrierefreiheit erforderlich wären.
Anwendungsfall des BFSG für Stiftungen
Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf ihre Stiftung Anwendung findet oder nicht, können sie anhand nachfolgender Grafik und der Beantwortung von vier einfachen Fragen herausfinden.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG für Stiftungen bei neu angebotenen Produkten und Dienstleistungen.
Folgende Übergangsfristen (§ 26 BFSG) gelten:
- Dienstleistungserbringer, die ihre Leistungen mit Produkten erbringen, die schon vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren, dürfen entsprechende Verträge noch bis zum 27. Juni 2030 weiterführen.
- Selbstbedienungsterminals, die vor diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zu 15 Jahre ab ihrer Inbetriebnahme weiter genutzt werden.
Umsetzung des BFSG: Welche Normen und Standards gelten?
Für die Umsetzung des BFSG sind die „harmonisierten Normen“ (§ 4 BFSG; Art. 2 Nr. 1 c VO [EU] 1025/2012) und „technischen Spezifikationen“ (§ 2 Nr. 20 BFSG; Art. 2 Nr. 4 VO [EU] 1025/2012) maßgeblich. Werden Produkte oder Dienstleistungen danach gestaltet, gilt eine Konformitätsvermutung (§§ 4 f. BFSG).
Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik ist die EN 301 549 zentral. Sie wird derzeit an das BFSG angepasst und setzt künftig verbindliche Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit nach der EU-Richtlinie 2019/882 um. Für Websites sind die WCAG 2.2 von Bedeutung.
Da eine vollständige Übersicht der EN 301 549 noch fehlt, empfiehlt sich zur Bewertung der Barrierefreiheit der BIK BITV-Test, EN 301 549 und WCAG zu berücksichtigen.
Konsequenzen bei Verstoß gegen das BFSG
Verstöße gegen die Pflichten werden von den Marktüberwachungsbehörden der Länder überprüft. Diese führen sowohl stichprobenartige Kontrollen als auch Prüfungen auf Grundlage eingehender Beschwerden (§ 32 BFSG) durch. In der Folge kann u. a. der Betrieb der Webseiteuntersagt oder eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Verbraucher können bei etwaigen Verstößen bei der Marktüberwachungsbehörde selbst ein Verwaltungsverfahren initiieren, § 32 BFSG, einen Verband oder einer qualifizierten Einrichtung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Verfahrenseinleitung beauftragen, oder als Betroffener ein Schlichtungsverfahren einleiten, § 34 BFSG i.V.m. § 16 BGG.
Freiwillige Barrierefreiheit als Chance für Stiftungen
Barrierefreiheit gewinnt – neben dem wichtigen Ziel, Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen die digitale Teilhabe zu ermöglichen – zunehmend an Relevanz als Vergabekriterium für Fördermittel – insbesondere durch die öffentliche Hand – und stärkt die Reputation, wenn Stiftungsarbeit zugänglich gestaltet wird.
Auch wenn das BFSG die meisten Stiftungen nicht direkt betrifft, kann es hilfreich sein, Barrierefreiheit bei neuen Projekten frühzeitig mitzudenken und in einem zweckmäßigen Umfang freiwillig umzusetzen. Die Vorgaben des BFSG und die dazugehörigen Normen und technischen Spezifikationen bieten dabei einen klaren Rahmen, um digitale Angebote zukunftssicher, verantwortungsvoll und im Sinne der Teilhabe zu gestalten.
Fünf Handlungsempfehlungen für Stiftungen
- Prüfen, ob das BFSG für Ihre Stiftung gilt
Stellen Sie fest, ob Ihre Stiftung Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietet. Besonders relevant sind digitale Angebote wie Ticketshops oder Webshops. - Ausnahmen prüfen und dokumentieren
Prüfen Sie mögliche Ausnahmen vom Gesetz (z. B. Unverhältnismäßigkeit) und halten Sie die Nachweise schriftlich fest. - Produkte und Dienstleistungen prüfen
Analysieren Sie Webseiten, Apps, Ticketshops, Online-Shops und digitale Publikationen auf Barrierefreiheit. - Standards nutzen
Machen Sie Prüfschritte in der Barrierefreiheit mit dem BIK BITV-Test nachvollziehbar. Orientierung zur Umsetzung bietet die Norm EN 301 549 für Informations- und Kommunikationstechnik. - Barrierefreiheit frühzeitig mitdenken
Berücksichtigen Sie Barrierefreiheit schon bei der Planung neuer Projekte – auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht.
Weiterführende Informationen und Quellen:
- Gesetze im Internet - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html
- FAQ zum BFSG auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node.html#doc3b6cac20-a0bb-4b25-9f16-69d6e89b60cdbodyText15
- Zukünftige Normen werden auf der Seite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Aktuelles/aktuelles_node.html
- Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/leitlinien-barrierefreiheit.pdf?__blob=publicationFile&v=3
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Steuerbegünstigungen für Stifter und Zuwendungsgeber
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