Gemäß der Satzung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen leisten die Mitglieder Beiträge zur Deckung der Kosten des Bundesverbandes im Rahmen einer Richtlinie für die Bemessung des Mitgliedsbeitrags. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, wie nachfolgend festgelegt. Die neue Richtlinie für die Bemessung des Mitgliedsbeitrags tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Beitrag Stiftungen und Stiftungsverwaltungen sowie gemeinnützige Juristische Personen
Der Beitrag bemisst sich für Stiftungen und Stiftungsverwaltungen sowie juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, an einem Berechnungssatz von 3 Promille der jährlichen Ausgaben für den Satzungszweck. Für die Ermittlung der Höhe der Ausgaben wird das Durchschnittsbudget der vergangenen drei Jahre herangezogen. Ausnahmeregelungen gelten für folgende Mitgliedsgruppen:
- Organisationen, die sich ganz überwiegend durch in der Öffentlichkeit gesammelte Spenden oder Mitgliedsbeiträge finanzieren
- von der öffentlichen Hand fortlaufend finanzierte Stiftungen
- Sozialträgerstiftungen
- Stiftungsverwaltungen, die eine Vielzahl (mind. fünf) nichtrechtsfähige
- Stiftungen verwalten
Hier kann der Berechnungssatz, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden (Stiftungs-)Mittel für den Satzungszweck, nach Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Regelung (siehe Handreichung Ausnahmeregelungen Beitragsrichtlinie) für die jeweilige Gruppe modifiziert werden.
Der Mindestbeitrag beträgt 200 Euro p.a. Der Höchstbeitrag wird auf 50.000 Euro p.a. begrenzt.
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Mitgliedsantrag Stiftungen und gemeinnützige juristische Personen
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Mitgliedsantrag Stiftungsverwaltungen/Körperschaften des öffentlichen Rechts
Beitrag für Gründerinnen und Gründer von Stiftungen, Wissenschaftler und Natürliche Personen
Natürliche Personen zahlen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen einen Mitgliedsbeitrag von 600 Euro p.a.
Stiftungsgründerinnen und Stiftungsgründer können für max. zwei Jahre zum jährlichen Beitrag von 200 Euro Mitglied werden. Nach zwei Jahren wird die Mitgliedschaft automatisch auf eine Mitgliedschaft als natürliche Person oder als Stiftung übertragen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können für max. zwei Jahre zum jährlichen Beitrag von 200 Euro Mitglied werden.
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Beitrag für Natürliche und Juristische Personen mit kommerziellem Interesse (Stiftungspartner)
Für natürliche und juristische Personen, die mit ihrer Mitgliedschaft kommerzielle Interessen verfolgen, erfolgt die Beitragsbemessung anhand des Umsatzes (definierte Spannen, die an jeweils definierten Festbetrag geknüpft sind, siehe Tabelle unten). Herangezogen werden die letzten drei Jahre des Umsatzes, die mit der Beratung oder Tätigkeit für Stiftungen, Stifterinnen und Stifter oder andere Organisationen in diesem Bereich (im weiteren Sinne) erzielt wurden. Die Untergrenze des Beitrags beträgt 600 Euro p.a.
Bemessungsgrundlage: Umsatz | Beitrag p.a. |
bis 500.000 Euro | 600 Euro |
500.000 € - 2,5 Mio. Euro | 900 Euro |
2,5 Mio. € - 7,5 Mio. Euro | 1.200 Euro |
7,5 Mio. € - 15 Mio. Euro | 3.000 Euro |
15 Mio. € - 25 Mio. Euro | 6.000 Euro |
> 25 Mio. Euro | 8.500 Euro |
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Vorteile einer Mitgliedschaft
Beratung in allen Fragen rund um das Stiftungswesen sowie zahlreiche Veranstaltungen und Weiterbildungen sind nur einige Stichworte.
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