Erhebung Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage

Stiftungsverwaltung

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen wendet bei der Gestaltung des Mitgliedsbeitrages seit seiner Gründung das Solidarprinzip an und richtet sich dabei nach der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Mitglieds. Bei der Erhebung der Beitragsbemessungsgrundlage sind wir weiterhin auf die solidarische Mitwirkung unserer Mitglieder angewiesen.

Beitragsbemessungsgrundlage sind I.d.R. die jährlichen Ausgaben für den Satzungszweck im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre.

Für vier gemeinnützige Mitgliedsgruppen sieht die Beitragsrichtlinie Ausnahmeregelungen vor:

  • Organisationen, die sich ganz überwiegend (mind. 80%) durch in der Öffentlichkeit gesammelte Spenden oder Mitgliedsbeiträge finanzieren
  • Von der öffentlichen Hand (mind. 80%) fortlaufend finanzierte Stiftungen
  • Sozialträgerstiftungen
  • Stiftungsverwaltungen, die eine Vielzahl (mind. fünf) nichtrechtsfähige Stiftungen verwalten.

Die Bemessungsgrundlage des Beitrages von Stiftungsverwaltungen, die eine Vielzahl (mind. fünf) nichtrechtsfähige Stiftungen verwalten, sind 3 Promille der Ausgaben für den eigenen Satzungszweck und 2 Promille für den jeweiligen Satzungszweck der verwalteten Stiftungen. Details zu den Ausnahmeregelungen entnehmen Sie bitte der Handreichung Ausnahmeregelungen Beitragsrichtlinie 2023



Ihre Angaben




Bemessungsgrundlage der Stiftungsverwaltung selbst (Ausgaben für den Satzungszweck der aktuellsten drei Jahre in ganzen Euro ggf. vermindert um die Ausnahmeregelungen)

Wenn Sie keine Ausgaben für den Satzungszweck haben, können Sie Nullen eintragen.





Stiftungen in der Verwaltung



Treuhandstiftungen
Summe der Satzungszweckausgaben der aktuellsten drei Jahre aller verwalteten Treuhandstiftungen in ganzen Euro.


Rechtsfähige Stiftungen
Summe der Satzungszweckausgaben der aktuellsten drei Jahre aller verwalteten rechtsfähigen Stiftungen in ganzen Euro.


Kontaktangaben für eventuelle Rückfragen