Die Mitgliederversammlung 2022 hat eine neue Richtlinie für die Bemessung des Mitgliedsbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2023 beschlossen. Zur Ermittlung Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage prüfen Sie bitte zunächst, ob auf Sie eine oder mehrere der vier Ausnahmeregelungen zutrifft. Sollte dies der Fall sein, berechnen Sie bitte selbstständig Ihre Beitragsbemessungsgrundlage und übermitteln uns dann die finale Beitragsbemessungsgrundlage über das passende Formular unten.
Beitragsbemessungsgrundlage = Ihre Zweckausgaben - ggf. Ausnahmeregelung
Beitragsbemessungsgrundlage
Zur Berechnung Ihres eventuell neuen Mitgliedsbeitrags übermitteln Sie uns bitte in den Formularen unten die Beitragsbemessungsgrundlage. In der Regel sind das die jährlichen Ausgaben für den Satzungszweck der vergangenen drei Jahre (bzw. bei Stiftungspartnern die letzten drei Jahre des Umsatzes).
Für vier gemeinnützige Mitgliedsgruppen sieht die Beitragsrichtlinie Ausnahmeregelungen vor:
- Organisationen, die sich ganz überwiegend (mind. 80%) durch in der Öffentlichkeit gesammelte Spenden oder Mitgliedsbeiträge finanzieren
- Von der öffentlichen Hand (mind. 80%) fortlaufend finanzierte Stiftungen
- Sozialträgerstiftungen
- Stiftungsverwaltungen, die eine Vielzahl (mind. fünf) nichtrechtsfähige Stiftungen verwalten
Mindern die Verwaltungskosten die Ausgaben für den Satzungszweck? Wegen der Vielfalt des Stiftungssektors lässt sich hierfür keine für alle Mitglieder gleiche Antwort geben. Grundsätzlich ziehen wir die Verwaltungskosten, die zur Erfüllung des Satzungszwecks dienen, zur Beitragsbemessung heran. Da Stiftungen aber mit der Abgrenzung von Verwaltungskosten unterschiedlich umgehen, vertrauen wir drauf, dass jede Stiftung, bezogen auf ihre jeweiligen Verhältnisse, ggf. eine zutreffende Abgrenzung der Verwaltungskosten von der Beitragsbemessungsrundlage vornimmt. Weitere Details entnehmen Sie der Handreichung Seite 6.
Frist zur Übermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage: Da uns einige Nachfragen dazu erreicht haben, ist die Frist bis zum 20. April 2023 verlängert.
Handreichung zu Kriterien und Anwendung der Ausnahmeregelungen
Die Handreichung „Kriterien und Anwendung der Ausnahmeregelungen der neuen Beitragsrichtlinie 2023“ legt transparent den Umgang mit den Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedsgruppen fest. Darüber hinaus gibt sie Orientierung zum Umgang mit Verwaltungskosten, zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht sowie dem Mindest- und Höchstbeitrag.
Download Handreichung
Ausnahmeregelung 1: überwiegend (mind. 80%) spendensammelnde Organisationen
Wenn mind. 80% der Satzungszweckausgaben aus Spendeneinnahmen bestehen, dann können 20% der gesammelten Spenden von der Beitragsbemessungsgrundlage abgezogen werden (zzgl. Abzug der Spendensammelkosten entsprechend der Regelung zum Umgang mit Verwaltungskosten).
Weitere Details entnehmen Sie der Handreichung Seite 2.
Ausnahmeregelung 2: überwiegend (mind. 80%) von der öffentlichen Hand fortlaufend finanzierte Stiftungen
Wenn die überwiegenden Mittel (mindestens 80%) durch haushaltsabhängige Zuwendungen der öffentlichen Hand fortlaufend finanziert sind und zwingend zur projektgebundenen Mittelverwendung an bestimmte Ausgabe- und Berichtszwänge gebunden sind, sollen diese haushaltsabhängigen Zuwendungen bei der Beitragsbemessung ausgenommen werden.
Weitere Details entnehmen Sie der Handreichung Seite 3.
Ausnahmeregelung 3: Sozialträgerstiftungen
Wenn mind. 80% der Mittel auf Leistungsentgelten beruhen, die die Stiftungen aus Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern als Gegenleistung für die Wahrnehmung sozialer und karitativer Aufgaben erhält, dann sollen diese Zuwendungen bei der Beitragsbemessung ausgenommen werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt max. 10.000 Euro.
Weitere Details entnehmen Sie der Handreichung Seite 4.
Ausnahmeregelung 4: Gemeinnützige Stiftungsverwaltungen, die mind. fünf nichtrechtsfähige Stiftungen verwalten
Wenn gemeinnützige Stiftungsverwaltungen mindestens fünf nichtrechtsfähige Stiftungen verwalten, dann fallen als Beitragsbemessungsgrundlage 3 Promille der Ausgaben für den eigenen Satzungszweck und 2 Promille für den jeweiligen Satzungszweck der verwalteten Stiftungen an.
Weitere Details entnehmen Sie der Handreichung Seite 4.
Mindest- und Höchstbeitrag
In der Regel fällt für Stiftungen sowie gemeinnützige juristische Personen mit jährlichen Ausgaben für den Satzungszweck bis durchschnittlich 67.000 Euro der Mindestbeitrag in Höhe von 200 Euro pro Kalenderjahr an. Der Höchstbeitrag fällt durchschnittlich ab knapp 17 Mio. Euro Ausgaben für den Satzungszweck an.
Umgang mit zweckgebundenen Fördermitteln
Bei Stiftungen, die gelegentlich Mittel aus öffentlichen Haushalten einwerben oder Zuwendungen von anderen Stiftungen erhalten, die projektgebunden sind und kein Verwaltungsbudget beinhalten, aus dem anteilig der Mitgliedsbeitrag bezahlt werden kann, werden diese projektgebundenen Mittel zu 80 Prozent aus der Beitragsbemessung herausgenommen.
Weitere Details sowie Informationen zum Umgang mit Verwaltungskosten und ggf. einem Sonderkündigungsrecht entnehmen Sie der Handreichung ab Seite 5 „Sonstiges“.
Formular zur Eingabe Ihrer Angaben
Bitte übermitteln Sie uns hier bis spätestens zum 20. April die Beitragsbemessungsgrundlage anhand des auf Sie zutreffenden Formulars.
Formular für ...
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Stiftungen, gemeinnützige juristische Personen (e.V., gGmbH etc.)
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Stiftungsverwaltung
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Stiftungspartner / juristische natürliche Personen mit kommerziellem Interesse
So geht es weiter
Für 2023 erheben wir zunächst Ihren bisherigen Mitgliedsbeitrag. Nachdem Sie uns Ihre Beitragsbemessungsrundlage übermittelt haben, teilen wir Ihnen die Höhe des (ggf. neuen) Mitgliedsbeitrages spätestens bis Juni dieses Jahres mit. Anschließend rechnen wir den entstandenen Differenzbetrag ab.
Ein generelles außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt von den Auswirkungen der Beitragsveränderung im Einzelfall ab (siehe auch Handreichung Seite 6, Außerordentliches Kündigungsrecht). Im Anschluss an die Bekanntmachung des neuen Mitgliedsbeitrags erhebt/erstattet der Bundesverband ggf. Differenzbeträge zum bisher fälligen Mitgliedsbeitrag.