Wichtige News für den Stiftungssektor: Stiftungsregister startet erst 2028

Im Januar 2026 sollte das Stiftungsregister an den Start gehen, nun verschiebt es sich um zwei Jahre. Neuer Stichtag: 1. Januar 2028. Das Bundesjustizministerium hat dafür aktuell einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Begründung: Die notwendige Technik stehe noch nicht bereit. 

Zur Einordnung

Bisher gab es in Deutschland kein zentrales Register für Stiftungen. Das bereits 2021 gesetzlich beschlossene Register soll Transparenz schaffen und die bisherigen Länderverzeichnisse ersetzen. Betroffen sind alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. 

Damit besteht für Stiftungen aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf.  

Unsere Einschätzung

So bedauerlich die Verzögerung auch ist – sie bietet die Chance für eine durchdachte Implementierung statt einer übereilten Lösung.  

Der Bundesverband hatte gemeinsam mit dem Stifterverband bereits im vergangenen Jahr deutlichen Nachbesserungsbedarf bei der praktischen Ausgestaltung angemahnt.

"Das Stiftungsregister ist entscheidend für Vertrauen und Transparenz im Sektor. Die Verschiebung um zwei Jahre ist bedauerlich, eröffnet aber die Möglichkeit, es praxistauglicher zu machen – etwa mit der Eintragung des Stiftungszwecks als Pflichtangabe, der Einsicht in die ladungsfähige Anschrift für alle und fairen Gebührenregelungen für kleinere Stiftungen. So kann das Stiftungsregister seinem Anspruch als verlässliches Instrument für Rechtssicherheit und Transparenz gerecht werden." Friederike von Bünau - Generalsekretärin

 

Was bisher beim Stiftungsregister geschah 

 

2021 Stiftungsregistergesetz verabschiedet

  • Für rechtsfähige Stiftungen soll die Eintragung verpflichtend werden 
  • Neu errichtete Stiftungen sollten sich ab 2026 eintragen 
  • Bestandsstiftungen sollten eine Schonfrist bis Ende 2026 bekommen 

2024 Bundesverband mahnt Nachbesserung bei der Umsetzung an  

  • Mehr Transparenz & Klarheit: Stiftungszweck und ggf. kirchliche Zugehörigkeit sollen im Register sichtbar, ladungsfähige Adresse auch für den Rechtsverkehr einsehbar sein 
  • Datenschutz & Rechtsschutz stärken: Klarere Regeln für Registereinsicht, Schwärzungsmöglichkeiten und frühzeitige Information Betroffener
  • Faire Gebühren & Evaluation: Gebühren für kleine/gemeinnützige Stiftungen senken und die Verordnung früher evaluieren 

2026 ursprünglich geplanter Start 

  • Technische Verzögerung: Die für den Betrieb nötige Registertechnik ist bis 2026 nicht einsatzbereit
  • Fristen für Anmeldung und Eintragung bestehender Stiftungen sowie Übergangsregelungen müssen entsprechend verschoben werden

2028 Neuer Starttermin