Ukraine: Steuerliche Erleichterungen für helfende Stiftungen

Freiwilligen Engagement für Geflüchtete im Ukraine-Krieg
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Freiwillige organisieren die Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine.

Um den Helfer*innen die Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Krieges zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Verwaltungsanweisungen in einem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 reagiert.

Diese Regelungen sind ein guter Beitrag zur Erhöhung der Spenden- und Unterstützungsbereitschaft innerhalb der Wirtschaft und für Privatpersonen. Sie geben den Stiftungen und anderen gemeinnützigen Playern einen verlässlicheren Rahmen, um schnell und effektiv Hilfe in dieser Krisensituation leisten zu können.

Für welchen Zeitraum geltend die Regelungen?

Die Regelungen gelten für Hilfsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden. Siehe dazu das BMF-Schreiben vom 17. November 2022.

Was wurde geregelt?

Im Wesentlichen hat die Finanzverwaltung die bewährten Regelungen aus den BMF-Schreiben zur Flüchtlingskrise, zur Corona-Pandemie und zur Flutkatastrophe wieder aufgegriffen und zusammengefügt. Insgesamt gesehen werden wieder pragmatische Regelungen zur steuerlichen Behandlung der gewünschten Hilfen gefunden.

Es bleibt aber auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass diese Regelungen zwar aus steuerlicher Sicht mehr Rechtssicherheit für das Handeln der Stiftungen als Gemeinnützige Organisationen bringen; in stiftungsrechtlicher Hinsicht verbleibt jedoch ein gewisses Restrisiko, wenn Mittel außerhalb der Zwecke verwendet werden. Eine wohlwollende Prüfung der Sachverhalte seitens der Stiftungsaufsichten konnte in der Praxis zwar festgestellt werden, es mehren sich jedoch die Hinweise auf eine strikt ablehnende Haltung einiger Stiftungsaufsichten zu dieser Frage.

Im Detail sind folgende Regelungen enthalten:

Nachweiserleichterung für Spenden

Als Nachweis der Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Zuwendungen können über ein eingerichtetes Sonderkonto, ein Treuhandkonto oder auch über ein Konto eines Dritten eingenommen und weitergeleitet werden. Bei der Weiterleitung über das Konto des Dritten als Treuhandkonto ist eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem Anteil hieran zu übergeben.

Spendensammlung auch außerhalb der Satzungswecke

Spendenaktionen dürfen- ausnahmsweise - auch außerhalb der Zwecke durchgeführt und die Mittel für die durch den Ukraine-Krieg Geschädigten ausgegeben werden, ohne dass dies die Steuerbegünstigung der Organisation beeinträchtigt. Die Änderung der Satzung ist also hierfür nicht erforderlich. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann verzichtet werden.

Die gesammelten Spenden dürfen auch an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen oder an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Dienststelle zur Unterstützung des Personenkreises weitergeleitet werden. Sie muss in der Zuwendungsbescheinigung für die gesammelten Spenden auf die Sonderaktion hinweisen.

Daneben dürfen auch sonstige vorhandene (ungebundene) Mittel der Organisation ausnahmsweise zur unmittelbaren Unterstützung eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auch hier kann auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen - Zweckbetrieb

Für die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sind die Regelungen zur Flüchtlingsbetreuung, zum Zweckbetrieb, § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO, § 4 Nr. 18, 23, 24, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG, anwendbar. Für die öffentliche Hand gelten Erleichterungen für die entgeltliche vorübergehende Unterbringung durch Zuordnung in den hoheitlichen Bereich. Darüberhinausgehende Einzelheiten entnehmen Sie dem BMF-Schreiben, dort Seite 4, III. 2.

Aufwendung von Unternehmen als Sponsoring-Maßnahme

Unternehmen können Aufwendungen zur Unterstützung des o.g. Personenkreises nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18.02.1998 (BStBl I Seite 212) als Betriebskosten abziehen.

Sie werden als Betriebsausgaben betrachtet, wenn sie dem Sponsor wirtschaftliche Vorteile bringen, die hier in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.

Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte können auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder angesammeltem Wertguthaben

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer*innen des Unternehmens oder Arbeitnehmer*innen von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i.S. d. § 10b Abs. 1 S. 2 EstG,

verzichten, ohne dass Lohnsteuer für diesen Teil anfällt. Der Arbeitgeber muss jedoch die Summe tatsächlich zweckentsprechend verwenden und dokumentieren. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen i.S. d. § 15 AktG.

Für die Aufsichtsratsvergütung gilt das Vorgenannte sinngemäß, wenn auf die Vergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung verzichtet wird.

Allgemeines für sämtliche steuerbegünstigten Körperschaften

Entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Ukraine-Krieges werden ungeachtet des Satzungszwecks sowohl hinsichtlich der Ertragssteuer und der Umsatzsteuer dem Zweckbetrieb zugeordnet i.S. d. § 65 AO.

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UstG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Die Finanzbehörden beanstanden es nicht, wenn die o.g. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG, auch auf die Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen angewandt wird, wenn die Steuerbefreiung bereits auf vergleichbare Leistungen der Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z.B. Obdachlose) Anwendung findet, und die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften stammen.

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

Wenn Unternehmen für humanitäre Zwecke Gegenstände und Personal an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für Geflüchtete, zur Versorgung Verwundeter sowie weiterer öffentlicher Institutionen bereitstellt, werden diese Leistungen nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.

Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Gründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UstG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UstG abgesehen, soweit dies im Rahmen der Krisenbewältigung erfolgt. Dies gilt auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand.

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Auch die unentgeltliche Wohnraumüberlassung wird nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert, wenn private Unternehmen Unterkünfte, für die normalerweise Umsatzsteuer anfallen würde (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.) unentgeltlich an die o.g. Personengruppe zur Verfügung stellen. Es bedarf keiner Vorsteuerkorrektur. Gleichzeitig kann die auf die Nebenleistungen gezahlte Vorsteuer aber in Ansatz gebracht werden.

Schenkungsteuer

Wenn es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen handelt, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

Kontakt

Margit Klar

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