Schutz des Stifterwillens droht zu kurz zu kommen

Kirsten Hommelhoff mit der F.A.Z.
© BVDS
Kirsten Hommelhoff mit der Ausgabe der F.A.Z.

Bei der Novellierung der Landesstiftungsgesetze geht Brandenburg nicht mit gutem Beispiel voran. Gastbeitrag von Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, in der F.A.Z.

Die Reform des Stiftungsrechts von 2021 gilt als die bislang umfassendste Reform ihrer Art. Durch Bündelung des Stiftungsprivatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll das Stiftungsrecht für die rund 24 000 Stiftungen in Deutschland einheitlicher und rechtssicherer werden. Die Reform tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Bis zu diesem Stichtag müssen die Bundesländer ihre Landesstiftungsgesetze überarbeiten. Zentral ist die Frage der Rechtsaufsicht.

Brandenburg hat bereits ein Gesetz verabschiedet, in weiteren Ländern läuft der Gesetzgebungsprozess noch. Die Länder sollten die Gelegenheit nutzen, das Stiftungshandeln zu erleichtern und mehr Bürger zum Stiften "anzustiften". Und zwar im eigenen Interesse, denn Stiftungen tragen vor Ort zur Verwirklichung des Gemeinwohls bei - von der Hausaufgabenbetreuung für Kinder über den Erhalt von Kulturdenkmälern bis zur Unterstützung von Geflüchteten. Jedes Jahr setzen Stiftungen rund 5,4 Milliarden Euro ein, um innovative und nachhaltige Projekte zu ermöglichen.

Auch Stiftungen haben jedoch mit der Bürokratie zu kämpfen. Die Bearbeitungszeiten für die staatliche Anerkennung einer Stiftung oder die Genehmigung von Satzungsänderungen betragen bis zu ein Jahr. Das Verwaltungshandeln der Stiftungsbehörden muss deutlich beschleunigt werden, etwa indem eine Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten vorgegeben wird. Ein weiteres Problem ist fehlendes Personal bei den Aufsichtsbehörden. Die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen wächst kontinuierlich, sie hat sich seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt, das Personal in den Behörden jedoch nicht.

Die Politik betont zwar immer wieder, wie wichtig Stiftungen sind. Sie wird diesem Anspruch in der Praxis aber nicht gerecht. So wurde in einem Bundesland überlegt, die einzige Stiftungsreferentin einer Stiftungsbehörde ins Management zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu versetzen. Das hätte bedeutet, die Beratung, Aufsicht und Neuerrichtung von Stiftungen faktisch auszusetzen.

Da verwundert es nicht, dass einige Gesetzesentwürfe die Aufsicht dazu ermächtigen, künftig externe Jahresabschlussprüfungen auf Kosten der Stiftungen anzuordnen. Hier muss eine Interessenabwägung insbesondere zum Schutz kleinerer und mittelgroßer Stiftungen erfolgen, die an objektive Kriterien geknüpft ist und die die relativ hohen Kosten in Relation zu den Einnahmen der Stiftung berücksichtigt.

Der Bundesgesetzgeber hat im BGB grundsätzlich vorgesehen, dass die Rechtsaufsicht der Länder für alle Stiftungen gilt. Brandenburg hat dennoch Verbraucher- und Familienstiftungen weitgehend von der Aufsicht ausgenommen. Die laufende Aufsicht wird damit allein den Stiftungsorganen selbst anvertraut. Auch andere Länder planen, die Familienstiftungen aus der Aufsicht zu nehmen.

Wenn der Staat sich derart zurückzieht, muss er zum Schutz des Stifterwillens jedenfalls Sorge dafür tragen, dass einzelne Organmitglieder die Stiftungsaufsicht bitten können, fragwürdige Entscheidungen zu prüfen. Zudem sollte der Staat berechtigten Dritten wie den nächsten Angehörigen des Stifters die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe, besonders die Übereinstimmung mit dem Stifterwillen und der Satzung, gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Rahmen der Stiftungsreform wurde es versäumt, die Klagerechte für einzelne Organmitglieder und berechtigte Dritte zu verbessern. Hier besteht Nachbesserungsbedarf - spätestens bei der Evaluierung der Stiftungsrechtsreform im Juli 2025.

Quelle: F.A.Z. vom 30.11.2022

Weiterführende Informationen