Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung sollen bis Ende 2021 verlängert werden

Pressemitteilung (BMJV), 19. September 2020. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie an die Länder und Verbände versandt und den Entwurf auf seiner Homepage veröffentlicht. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Länder und Verbände können bis zum 25. September 2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen.

Die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten und bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurden damit erstmals möglich.

Nach wie vor bestehen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen. Weiterhin ist nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, so dass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt, sollen die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Den Entwurf können Sie hier abrufen.

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