Berlin, 15. August 2024 – Zum 01.01.2026 wird beim Bundesamt für Justiz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingerichtet. Dieses soll im Rechtsverkehr für Vertrauensschutz und im Stiftungssektor für Transparenz sorgen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft begrüßen die Etablierung eines Stiftungsregisters und hatten sich hierfür im Rahmen des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts eingesetzt. Dieses war zum 01.07.2023 in Kraft getreten.
Notwendige Eintragungen
Einzutragen sind Name und Sitz der Stiftung, das Datum der Anerkennung und bei Mitgliedern des Vorstands plus Vertretern deren Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort sowie der Umfang der Vertretungsmacht. Bei Verbrauchsstiftungen ist außerdem die Zeit zu hinterlegen, für die die Stiftung errichtet wurde. Für die Eintragung in das Stiftungsregister wird die jeweilige Stiftung selbst verantwortlich sein.
Nutzung des Stiftungsregisters
Das Stiftungsregister ist für jedermann einsehbar. Gleichzeitig sieht das Stiftungsregistergesetz vor, dass der Zugriff auf einige Dokumente, beispielsweise die Stiftungssatzung, aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
Wofür beide Verbände sich zusätzlich einsetzen
- Die ladungsfähige Anschrift der Stiftung sollte nicht nur für die Registerbehörde, sondern auch für den Rechtsverkehr einsehbar sein.
- Die Eintragung des Stiftungszwecks sollte als Pflichtangabe mit aufgenommen werden. Diese Veröffentlichung dient der Transparenz und Nutzerfreundlichkeit.
- In der Stiftungsregistergebührenverordnung sollten Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände analog zum Transparenzregister oder auch dem Rundfunkbeitrag eingeführt werden. Dies ist insbesondere für kleinere Stiftungen von Bedeutung.
- Eine kürzere Evaluationsfrist des Stiftungsregisters sollte angestrebt werden - auch vor dem Hintergrund zunehmender Registerpflichten. Insgesamt setzen sich beide Verbände für ein einheitliches Registerkonzept (Once-Only-Prinzip) und dem frühzeitigen Mitdenken von potenziellen Schnittstellen ein.
- Eine Kennzeichnung als kirchliche Stiftung i.S. von Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr sollte vorgenommen werden, da regelmäßig auch Genehmigungspflichten seitens der Kirchenaufsicht für bestimmte Rechtsgeschäfte bestehen.
- Das Stiftungsregister hat Gutglaubensschutz, d.h. eine Person darf davon ausgehen, dass sich eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, sich auch nicht ereignet hat. Für unrichtige Eintragungen ist dies keine Hilfe. Neben dieser bestehenden negativen Publizitätswirkung sprechen sich die Verbände daher für eine positive Publizitätswirkung aus. So können Stiftungsvertreter ihre Vertretungsmacht perspektivisch durch einen Auszug aus dem Stiftungsregister nachweisen und der Rechtsverkehr kann sich zudem im Stiftungsregister verlässlich über Stiftungen informieren.
Weiterführende Informationen
Der Bundesverband wird seine Mitglieder rechtzeitig und umfassend vor der Einführung des Stiftungsregisters informieren.