BMF-Erlass: Steuerliche Erleichterungen bei Hilfen für Erdbebenopfer

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Der Katastrophenerlass des BMF vom 27.02.2023 bringt Verwaltungserleichterungen für die Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien. Sie betreffen unter anderem das Sammeln von Spenden und die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Der Erlass gilt rückwirkend für Unterstützungsmaßnahmen seit dem 06.02.2023 und gilt bis Ende 2023.

Doch Vorsicht: Da es sich bei dem BMF-Schreiben um steuerliche Regelungen handelt, gilt - wie auch in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Erlassen-, dass Stiftungen von den steuerlichen Erleichterungen nur im Rahmen des in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillens Gebrauch machen können. Stiftungen müssen daher die jeweilige Hilfsmaßnahme stiftungsrechtlich an der Stiftungssatzung messen (vgl. auch Rz.14). Insofern gilt: Was gemeinnützigkeitsrechtlich ausnahmsweise erlaubt ist, muss nicht gleichzeitig stiftungsrechtlich zulässig sein. Gegebenenfalls sollte man sich vor dem Einsatz der Mittel mit der Stiftungsaufsicht abstimmen.

Das BMF-Schreiben enthält unter anderem folgende steuerliche Erleichterungen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

(Abschnitt B, ab Rz. 2)

Für Sonderkonten, die zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen eingerichtet wurden, gilt ein erleichtertes Nachweisverfahren für Zuwendungen. Spendende können ihre Zuwendung mithilfe eines Einzahlungsbelegs, eines Kontoauszugs oder eines Ausdrucks beim Onlinebanking nachweisen. Die Spende ist in ihrer Höhe nicht begrenzt. Diese Privilegierung gilt nur für Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen und nicht allgemein für Spenden an Stiftungen. Hier bleibt es dabei, dass von den erleichterten Zuwendungsnachweisen nur bei Spenden bis 300 Euro Gebrauch gemacht werden kann.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen

(Abschnitt C, ab Rz. 6)


Spendenaktionen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Hier soll jetzt die vom BMF erlassene Ausnahmeregelung greifen: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigenen Satzungszwecken Spenden zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen aufrufen, sammeln und ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck verwenden. Gleichermaßen soll es auch unschädlich sein, wenn eine regional gebundene steuerbegünstigte Körperschaft die erhaltenen Mittel über die regionale Bindung hinaus verwendet.

In der Regel handelt es sich bei diesen Unterstützungsleistungen um die Förderung mildtätiger Zwecke. Bei der Prüfung hat die gemeinnützige Körperschaft die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

Neben einer eigenen, operativen Tätigkeit für die Erdbebenopfer ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn Spenden entweder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden im Rahmen der Sonderaktion gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.


Verwendung sonstiger vorhandener Mittel

Neben der Verwendung oder Weiterleitung der eingeforderten Spendenmittel (s. o.) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung für durch das Erdbeben geschädigte Personen einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Auch hier gilt, dass es bei materiellen und finanziellen Hilfen ausreicht, dass die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht wird. Im Übrigen obliegt es den fördernden Körperschaften, die Bedürftigkeit der Empfänger zu prüfen und zu dokumentieren. 

Hinzuweisen ist noch einmal darauf, dass mit dem BMF-Schreiben die Förderung satzungsfremder Zwecke zwar gemeinnützigkeitsrechtlich ausnahmsweise erlaubt wird. Das Schreiben kann keine Entscheidung darüber treffen, ob die Förderung auch stiftungsrechtlich zulässig ist. Für die Beurteilung ist auf die Satzung abzustellen, gegebenfalls ist die Stiftungsaufsicht hinzuziehen.

Das BMF-Schreiben enthält weitere Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Abschnitt D, ab Rz. 15), Lohnsteuer (Abschnitt E, ab Rz. 19), Aufsichtsratsvergütungen (Abschnitt F, Rz. 32), Umsatzsteuer (Abschnitt G, ab Rz. 33) und Schenkungsteuer (Abschnitt H, ab Rz. 35.