Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen für die neue Legislaturperiode

02.11.2021
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Stiftungen sind wichtige Akteure der Zivilgesellschaft. Sie werden in der Regel auf Dauer errichtet und sind daher die nachhaltigste Form bürgerschaftlichen Engagements. Dabei ergänzen sie das Handeln des Staates und bereichern die Vielfalt der Gesellschaft, indem sie zusätzliche Impulse geben, innovative Ansätze ausprobieren und unabhängig von Wähler*innen oder Aktionär*innen handeln können.

Um die Arbeit von Stiftungen zu erleichtern und Anreize für Stifter*innen zu schaffen, sollten in der nächsten Legislaturperiode mehr Sicherheit für gemeinnützige Tätigkeiten geschaffen, ein flexibleres Handeln ermöglicht und bürokratische Vorschriften entschlackt werden.

Mehr Sicherheit für gemeinnütziges Handeln

Klarstellung für die gemeinnützige Zweckverwirklichung bei politischer Betätigung:

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen ist mit Blick auf die aktuelle öffentliche Diskussion unter anderem in Reaktion auf das Attac-Urteil und den Entzug der Gemeinnützigkeit von Campact besorgt, dass gemeinnützige Stiftungen rechtliche Einschränkungen ihrer Aktivitäten in der zweckbezogenen politischen Willensbildung erleben oder sich selbst aus Rechtsunsicherheit beschränken. Damit beraubt sich unsere lebendige Demokratie unnötig zahlreicher wichtiger Stimmen in der offenen Diskussion politischer Fragen. Der Bundesverband hält daher eine Klarstellung der geltenden Rechtslage, die einer solchen Beschränkung und Selbstbeschränkung in geeigneter Weise vorbeugt, sowie eine rechtssichere Abgrenzung zwischen politischer Betätigung und gemeinnütziger Zweckverwirklichung für erforderlich. Diese darf nicht hinter den Status quo, der die politische Tätigkeit zur Verwirklichung des eigenen gemeinnützigen Zweckes und die gelegentliche allgemeinpolitische Äußerung erlaubt, zurückfallen.

Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts:

Sowohl das grenzüberschreitende Spenden als auch das Investieren bei der Vermögensanlage zu „Gemeinnützigkeitskonditionen“ ist in der EU noch nicht zufriedenstellend geregelt. Trotz Kapitalverkehrsfreiheit und Nicht-Diskriminierungsgebot auch für philanthropische Geldflüsse sind die Regelungen in der Praxis oft unklar, kompliziert und mit vielen Kosten und Mühen verbunden. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen spricht sich daher für eine Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts auf europäischer Ebene aus, zumindest für eine wechselseitige Anerkennung gemeinnütziger Tätigkeiten und Organisationen durch die Mitgliedstaaten der EU, beispielsweise durch ein europäisches Gemeinnützigkeitsregister. Nationale und europäische Rechtsvorschriften sollten die Philanthropie stärken und in Einklang mit den EU-Grundrechten und -werten sowie den Grundfreiheiten bringen.

Festschreibung der Business Judgement Rule:

Gemeinnützige Organisationen handeln pflichtgemäß, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen dürfen, zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks zu handeln. Durch diese gesetzliche Regelung würde den Organen gemeinnütziger Organisationen mehr Rechtssicherheit bei im guten Glauben getroffenen Entscheidungen zugebilligt, die sich im Nachhinein als Fehlentscheidung erweisen, jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung vertretbar waren.

Klagebefugnis erweitern und Regelung für Vorstand verbessern:

In der soeben verabschiedeten Stiftungsrechtsreform wurde das praxisrelevante Klagerecht von Organen zum Schutz der Stiftung, das den in der Praxis bestehenden strukturellen Defiziten bei der Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten der Stiftungen entgegenwirkt, (noch) nicht eingeführt, doch soll evaluiert werden, inwiefern dieses Klagerecht erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Absatz 4 GG und der Verbesserung der Governance und Compliance betrachten wir es als erforderlich, Organmitgliedern eine Klagebefugnis im eigenen Namen zugunsten der Stiftung einzuräumen. Darüber hinaus besteht bei rechtwidrigen Auflösungen und Aufhebungen von Stiftungen eine eklatante Lücke im Rechtsschutz. Zu Recht hat der Deutsche Bundestag einen Bericht der Bundesregierung dazu bis eingefordert. Wörtlich hat das Parlament beschlossen: „Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um Altstiftungen, die während der NS-Zeit und in der ehemaligen DDR zu Unrecht aufgehoben oder aufgelöst wurden, wiederzubeleben und zu entschädigen und dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Prüfung bis zum 1. Juli 2022 zu berichten.“ Dem sollte die neue Bundesregierung nachkommen.

Einführung einer kostenfreien Umsatzsteueranrufungsauskunft für gemeinnützige Träger:

Diese ist erforderlich, nach vielfacher Meinung verfassungsrechtlich geboten, um Rechtssicherheit durch verbindliche Auskünfte über die anzuwendende Rechtslage zu erhalten. Der Steuerpflichtige muss bereits bei Vertragsschluss Klarheit über die umsatzsteuerliche Würdigung erhaltenund sich darauf verlassen können. In vielen Fällen ist für den Steuerpflichtigen die praktische Umsetzung des Umsatzsteuerrechts aufgrund der unterschiedlichen Auslegung des Umsatzsteuerrecht durch die Finanzverwaltung in dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass einerseits und durch die auf der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie basierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes andererseits kaum noch rechtsicher zu bewältigen.

Größere Flexibilität für Stiftungen

Erweiterung gemeinnütziger Zwecke:

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt die jüngste Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zweckein § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. In der Praxis sind die vielfältigen gesellschaftlichen Entwicklungen und Bedürfnisse nicht ausreichend abbildbar. Aus unserer Sicht entsprechen auch weitere Zwecke wie die Förderung des gemeinnützigen Journalismus oder der Menschenrechte den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen. Das demokratische Staatswesen und der Naturschutz und die Artenvielfalt sollten weltweit und nicht nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes gefördert werden können.

Ausstieg ausder Gemeinnützigkeit:

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen fordert, den Ausstieg aus der Gemeinnützigkeitzu ermöglichen. Das geltende Rechtverhindert jedoch faktisch einen Wechsel gemeinnütziger Organisationen in die Steuerpflicht. Gerade eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Vermögensbindungsgrundsatzes beim Verlust der Gemeinnützigkeit ist jedoch wünschenswert, um unbillige Härten beim Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

Abgestufte Sanktionen für kleinere Verstöße bei der Mittelverwendung:

Darüber hinaus halten wir die Regeln über die Rechtsfolgen bei kleineren Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften für unverhältnismäßig, da nach geltender Rechtslage auch kleinere Verstöße den vollständigen Verlust der Gemeinnützigkeit und damit der Steuervergünstigung zur Folge haben können. Wir fordern deshalb eine Neuregelung, die auf ein abgestuftes Sanktionssystemzielt, das auf kleinere Verstöße bei der gemeinnützigen Mittelverwendung mit Strafzahlungen reagiert. Das Urteil des BFH vom 12.03.2020 VR 5/17 geht hier in die richtige Richtung. Zur Rechtssicherheit sollte jedoch eine gesetzliche Regelung geschaffen werden.

Änderungsrecht der Stifter*innen zu Lebzeiten einführen:

Für ein sinnstiftendes, zukunftsorientiertes und attraktives Stiftungswesen bedarf es in der Praxis eines erleichterten Änderungsrechts der Stiftenden zu Lebzeiten –sofern die gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecksetzung bestehen bleibt. Heute wird – im Gegensatz zu früher – überwiegend zu Lebzeiten gestiftet.

Stiftungen auf Zeit ermöglichen:

Um die Vielfalt des Stiftens zu fördern und es damit attraktiver zu machen, ist eine Stiftung auf Zeit sinnvoll. Zwar ist die Verbrauchstiftung als Unterfall der Stiftung auf Zeit möglich, jedoch nur bei Verbrauch des Stiftungsvermögens. Es sollte den Stiftenden die Flexibilität gegeben werden, einer Stiftung eine bestimmte Bestandsdauer zu geben, nach deren Ablauf das Vermögen nicht verbraucht ist, sondern dann dauerhaft dem Vermögen eines anderen gemeinnützigen Rechtsträgers zugeführt wird.

Weniger Bürokratie

Stiftungsregister und Transparenzregister entbürokratisieren:

Neben dem in einer folgenden Rechtsverordnung geplanten Schutz sensibler Daten und der Persönlichkeitsrechte des Stifters erklärte der Gesetzgeber, dass doppelte Meldepflichten ins Stiftungsregister und in das Transparenzregister verhindert werden sollen. Eine gesetzliche Regelung zur Vermeidung der doppelten Meldepflichten, die mit Inbetriebnahme des Stiftungsregisters entstehen würden, steht jedoch noch aus. Darüber hinaus regen wir eine Befreiung von der Meldepflicht in Anlehnung an die Österreichische Regelung zum Verein (§ 6 WiEReG) sowie eine automatische Datenübermittlung vom Stiftungsregister an das Transparenzregister – entsprechend dem Vorbild der Datenübermittlung des Finanzamts an das Gemeinnützigkeitsregister – an. Der Bundesrat hat mit den gleichen Zielen ein berechtigtes Interesse der Einsichtnehmenden und ein „once only“-Regelung für die Eintragung in die Register gefordert. Die Bundesregierung hat dem zugestimmt. Diese Forderungen unterstützen wir.

Sektorübergreifende Kooperationsmöglichkeiten:

Die im Jahressteuergesetz eingeführten erleichterten Kooperationsmöglichkeiten gehen in die richtige Richtung. Allerdings ist die Rechtsgrundlage zu eng gefasst, da Kooperationsmöglichkeiten mit im Ausland ansässigen Organisationen ebenso wenig wie mit Kommunen oder Universitäten von der Neuregelung erfasst werden. Im neuen Anwendungserlass wird das neue Recht so eng ausgelegt, dass die Neuregelung dem Stiftungswesen vielfach nicht hilft. Wenn die Kooperationspartner in der Satzung benannt werden müssen, ist dies Stiftungen stiftungsrechtlich kaum möglich, bei wechselnden Kooperationspartnern, wie es der Regelfall ist, erst recht nicht. Sektorenübergreifende Kooperationsmöglichkeiten müssen erleichtert und entbürokratisiert werden. Neue Formen der Förderung wie Venture Philanthropie, Impact Investing, institutionelle sowie partizipative Förderung sollen im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten ermöglicht werden, um eine nachhaltige Wirkung im Sektor zu erzielen. Die zeitlich begrenzte Erprobung innovativer Geschäftsmodelle sollte nicht nur der öffentlichen Hand, sondern auch gemeinnützigen Organisationen erlaubt werden. Zuschüsse, damit Pharmaunternehmen Forschungen zur Bekämpfung seltener Krankheiten aufnehmen, sollten möglich sein. Die Nutzung dieser Fördermaßnahmen muss dabei möglichst praktikabel gestaltet werden. Daher ist die Änderung des Anwendungserlasses zur AO und großzügige Auslegung des § 57 AO für die Zukunft des Stiftens besonders wichtig.

Praxisnahe Neufassung der Definition des Zweckbetriebsmit einer Präzisierung des Wettbewerbskriteriums:

Sie ist nötig, da deren gegenwärtige Auslegung wesentliche Ursache für zu große bürokratische Erfordernisse ist.

 

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen ist darüber hinaus Mitglied im Bündnis für Gemeinnützigkeit und hat in diesem Rahmen die gemeinsamen Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement mit entwickelt.

Forderungspapier Bündnis für Gemeninützigkeit lesen

Team Recht und Vermögen

Margit Klar
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Steuerrecht

Ariane Kügow
Assistentin Recht und Vermögen
Telefon (030) 89 79 47-75

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