Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise
Bereits zu Beginn gewährte das Bundesministerium der Finanzen erhebliche Erleichterungen für den gemeinnützigen Sektor zur Bewältigung der Corona-Krise. Nun wurden die Maßnahmen ergänzt und bis zum 31.12.2021 verlängert.
Mit seinen Schreiben vom 9. Mai 2020 sowie vom 26. Mai 2020 erließ das Bundesfinanzministerium erste Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen. Mit einem Schreiben vom 18. Dezember 2020 ergänzt und verlängert die Finanzverwaltung nun die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021. Die Ergänzung betrifft vor allem den medizinischen und den Pflegebereich.
Zu den Erleichterungen gehören vor allem:
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden
- Einstufung von Hilfeleistungen an andere Einrichtungen als Zweckbetrieb
- Zulässigkeit des (corona-bedingten) Verlustausgleichs bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Vermögensverwaltungen
- Ertragsteuerliche Erleichterungen bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Zulässigkeit der Mittelweitergabe für nicht satzungsmäßige Zwecke (Stiftungen haben diese Möglichkeit nur, wenn die Maßnahme vom Stifterwillen gemäß Satzung umfasst ist. Dies sollte mit der Stiftungsaufsichtsbehörde im Vorhinein abgestimmt werden.)
- Aufstockung von Kurzarbeitergeld für die eigenen Mitarbeiter
Oliver Rohn
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