Besondere steuerliche Vorteile sind mit einer Familienstiftung (im Sinne der Steuergesetze) nicht verbunden. Sie unterliegt im laufenden Ertrag der Körperschaftsteuer und alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Inländische Destinatäre versteuern die erhaltenen Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren.
Die Erbersatzsteuer, die es nur in Deutschland gibt, unterwirft das Vermögen der Stiftung alle 30 Jahre einer Besteuerung nach dem Tarifsätzen der Steuerklasse 1 des ErbStG (zurzeit maximal 30 Prozent), wobei fiktiv 2 Kinder als Erben angenommen werden und somit 2 Kinderfreibeträge abzugsfähig sind. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens kommt auch der Familienstiftung zugute. Der Erbersatzsteuer unterliegt eine inländische Stiftung nur, "sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist" (§ 1 Abs.1.4 ErbStG). Sonstige privatnützige Stiftungen unterliegen dieser Steuer nicht, ebenso nicht ausländische Familienstiftungen, diese auch dann nicht, wenn sie inländisches Vermögen haben. Es wird auch die Rechtsmeinung vertreten, dass nicht-rechtsfähige Familienstiftungen (Treuhandstiftungen) der Erbersatzsteuer ebenfalls nicht unterliegen.
Die steuerlich wichtige Frage, welches Kriterium aus einer Stiftung, die neben dem Familienbezug auch noch andere Zwecke verfolgt, eine erbersatzsteuerpflichtige "Familienstiftung" im steuerlichen Sinne macht, kann aktuell nicht eindeutig beantwortet werden. Die weite Auslegung des Begriffes durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung hat zur Rechtsunsicherheit darüber geführt, wann eine sonstige privatnützige Stiftung vorliegt, die nicht der Erbersatzsteuer unterliegt. Auch neue europarechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte lassen die Erbersatzsteuer angreifbar erscheinen. Hier ist insbesondere an die Tatsache zu denken, dass die Fiktion zweier Kinder als (Ersatz-) Erben bei Familienstiftungen mit 100, 200 oder gar 1.000 Destinatären zu einer großen Steuerungerechtigkeit und zu einem Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit führt, solange die tatsächliche Zahl der Destinatäre keine Rolle bei der Bemessungsgrundlage spielt.
Ein Stifter sollte auch immer beachten, dass ihm die Alternative einer komplett steuerfreien gemeinnützigen Stiftung offen steht, bei der bis zu ein Drittel der Erträge die Stifterfamilie (bis zur Enkelgeneration) begünstigt werden darf, ohne dass dies zur Steuerpflicht bei der Stiftung führt.
Der Gründer einer Familienstiftung hat somit eine Vielzahl von Optionen, die Erbersatzsteuer zu mindern oder ihr ganz zu entkommen. Auch in diesen Fragen ist qualifizierter Rechts- und Steuerbeistand unabdingbar.
Autor: † Ralph du Roi Droege
Weitere Informationen:
- Seifart/Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Aufl., C.H.Beck-Verlag, 1999, Abschnitt: Familienstiftungen (R.Pöllath), S. 402 ff.
- Löwe, Christian von, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, Düsseldorf, 1999
- Wachter, Thomas, Mögliche Rechtsgestaltungen zur Vermeidung von Erbersatzsteuer, in: Vermögen & Steuern 6/05, S. 21 ff.
- Schiffer, K.Jan, Aktuelles aus dem Steuerrecht der Familienstiftung, in:Sitftung & Sponsoring, 2/2005, S.17 ff.
- Berndt, Hans, Zur aktuellen Besteuerung der Familienstiftungen und ihrer Destinatäre, in: Stiftung & Sponsoring, 4/2004, S.16 ff.
- Schöning, Anne, Privatnützige Stiftungen im deutschen und spanischen Zivilrecht, Schriften der Bucerius Law School, Band II/1, Köln, 2004