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Familienstiftungen

Definition und Abgrenzung, Zahl der Stiftungen, Größenordnung

 

Als Familienstiftungen werden solche Stiftungen bezeichnet, deren Begünstigte (Destinatäre) in einem familiären verwandtschaftlichen Zusammenhang mit dem Stifter stehen. Die Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern lediglich eine von mehreren Erscheinungs- bzw. Anwendungsformen der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Aus steuerlicher Sicht gehören Familienstiftungen zu den normal besteuerten privatnützigen Stiftungen, deren Prototyp sie sind. Sie unterliegen zusätzlich der Erbersatzsteuer, wenn sie "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet" sind. Die genaue Abgrenzung ist umstritten. Dem gegenüber stehen die steuerbegünstigten Stiftungsformen, insbesondere die gemeinnützigen Stiftungen.

Man schätzt, dass in Deutschland etwa drei bis fünf Prozent aller Stiftungen Familienstiftungen sind. Ihre Zahl dürfte bei etwa 500 bis 700  liegen. Im Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin, sind ca. 300 Familienstiftungen registriert. Die Stiftungsgröße reicht von der kleinen, vermögensverwaltenden Familienstiftung mit nur wenigen Destinatären bis zur Familienstiftung mit Mehrheitsbeteiligung an einem Großunternehmen und bis zur jahrhundertealten Familienstiftung mit über 1.000 Destinatären. 

Motive und Ziele von Familienstiftungen

Der Stifter einer Familienstiftung möchte typischerweise erreichen, dass das Vermögen nicht durch Erbgänge zersplittert und dass gleichzeitig eine Versorgung und wirtschaftliche Absicherung der Nachkommen gewährleistet wird. Dieses Ziel ist insbesondere bei unternehmerischem Vermögen verständlich, bei dem ein Familienunternehmen und damit auch seine Arbeitsplätze durch schlechtes Management von Gesellschafter-Erben, durch Streit unter ihnen oder durch deren Verschuldung gefährdet werden könnte. Hier kann eine Stiftung für die Unternehmenskontinuität sorgen.

Durch die Gründung der Familienstiftung verlieren die Erben hinsichtlich des Nachlassvermögens Verfügungs-, Stimm- und  Kontrollrechte, die sie im normalen Erbgang erhalten hätten. Diese werden mit dem Vermögen an Stiftungsorgane wie Vorstand, Beirat etc. übertragen. Die Erben erhalten stattdessen die Rechtsstellung von Destinatären, die sich in den meisten Fällen auf den Bezug von jährlichen Ausschüttungen gemäß Satzung und Vorstandsbeschluss der Familienstiftung beschränkt. Diese Rechtsstellung können die Destinatäre auch nicht beliebig weitervererben, sondern die Satzung bestimmt die Nachfolge in der Familie.

Rechtlicher Rahmen, Gründung, Satzung, Anerkennung, staatliche Aufsicht

Ein wichtiger Unterschied besteht bei Familienstiftungen hinsichtlich der Verteilung der Begünstigung (z. B. Ausschüttungen) auf die Destinatäre:

  1. Die Begünstigung wird allen Destinatären nach einem festen Schlüssel voraussetzungslos gewährt ( Unterhaltsstiftung ), oder:
  2. Nur bestimmte Destinatäre erhalten Begünstigungen, z. B. wegen Bedürftigkeit oder für die Ausbildung.

Auch Familienstiftungen unterliegen dem bundesweit geltenden rechtlichen Rahmen, der zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts von 2002 und dessen Neufassung der §§ 80 bis 88 BGB reformiert wurde und in dem erstmalig ein Recht auf Stiftung - auch auf die Familienstiftung -  verankert worden ist. Daneben ist das jeweilige Landesstiftungsgesetz desjenigen Bundeslandes maßgeblich, in dem sich der Sitz der Familienstiftung befindet.

Die Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Landes-Stiftungsaufsichtsbehörde. Seit dem Gesetz von 2002 sind sämtliche Formen der Familienstiftung, die nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen, anerkennungsfähig.

Einige europäische Länder (Schweiz, Spanien, Belgien, Frankreich, Italien, Portugal sowie die meisten osteuropäischen Länder) verbieten die Errichtung von reinen Unterhalts-Familienstiftungen und erlauben nur Familienstiftungen mit gemeinwohlfördernden Auswahlkriterien (z. B. Erziehungskosten, Unterstützung von Familienangehörigen bei Hausstands- oder Existenzgründung). Österreich beschränkt die Dauer einer Familienstiftung auf 100 Jahre, bzw. 200 Jahre, wenn alle Letztbegünstigten nach Ablauf der ersten 100 Jahre  die Verlängerung einstimmig beschließen.

Unternehmens/ -Familienstiftungen

Bei der Gründung einer Familienstiftung, auf die eine wesentliche Unternehmensbeteiligung übertragen werden soll, kommt es regelmäßig darauf an, eine zukunftssichere Konstruktion zu finden, durch die sowohl ein fähiges Management zum Wohle des Unternehmens als auch eine fähige Stiftungsverwaltung zum Wohle der Familie gewährleistet ist.

Man unterscheidet zwischen Unternehmensträgerstiftungen (bei denen die Stiftung selbst ein Wirtschaftsunternehmen betreibt) und Beteiligungsträgerstiftungen (die lediglich die Beteiligung an einem Unternehmen halten, das in eigener Rechtsform und unter eigenem Management steht). Bewährt hat sich insbesondere die letztere Form, wobei häufig zwischen den getrennten Verwaltungen des Unternehmens und der Stiftung noch ein drittes Gremium (Beirat, Stiftungsrat) mit zusätzlichen externen Fachleuten an den Unternehmensentscheidungen mitwirkt. Darüber hinaus gibt es eine große Fülle von Modellen für ein wirtschaftlich und steuerlich optimales Miteinander von Stiftung und Unternehmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Auch mehrere Stiftungen (z. B. Doppelstiftung) können in Frage kommen. Gute rechtliche und steuerliche Beratung des Stifters sind dafür unbedingt erforderlich.

Steuerliche Behandlung

Besondere steuerliche Vorteile sind mit einer Familienstiftung (im Sinne der Steuergesetze) nicht verbunden. Sie unterliegt im laufenden Ertrag der Körperschaftsteuer und alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Inländische Destinatäre versteuern die erhaltenen Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren.

Die Erbersatzsteuer, die es nur in Deutschland gibt, unterwirft das Vermögen der Stiftung alle 30 Jahre einer Besteuerung nach dem Tarifsätzen der Steuerklasse 1 des ErbStG (zurzeit maximal 30 Prozent), wobei fiktiv 2 Kinder als Erben angenommen werden und somit 2 Kinderfreibeträge abzugsfähig sind. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens kommt auch der Familienstiftung zugute. Der Erbersatzsteuer unterliegt eine inländische Stiftung nur, "sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist" (§ 1 Abs.1.4 ErbStG). Sonstige privatnützige Stiftungen unterliegen dieser Steuer nicht, ebenso nicht ausländische Familienstiftungen, diese auch dann nicht, wenn sie inländisches Vermögen haben. Es wird auch die Rechtsmeinung vertreten, dass nicht-rechtsfähige Familienstiftungen (Treuhandstiftungen) der Erbersatzsteuer ebenfalls nicht unterliegen.

Die steuerlich wichtige Frage, welches Kriterium aus einer Stiftung, die neben dem Familienbezug auch noch andere Zwecke verfolgt, eine erbersatzsteuerpflichtige "Familienstiftung" im steuerlichen Sinne macht, kann aktuell nicht eindeutig beantwortet werden. Die weite Auslegung des Begriffes durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung hat zur Rechtsunsicherheit darüber geführt, wann eine sonstige privatnützige Stiftung vorliegt, die nicht der Erbersatzsteuer unterliegt. Auch neue europarechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte lassen die Erbersatzsteuer angreifbar erscheinen. Hier ist insbesondere an die Tatsache zu denken, dass die Fiktion zweier Kinder als (Ersatz-) Erben bei Familienstiftungen mit 100, 200 oder gar 1.000 Destinatären zu einer großen Steuerungerechtigkeit und zu einem Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit führt, solange die tatsächliche Zahl der Destinatäre keine Rolle bei der Bemessungsgrundlage spielt.
Ein Stifter sollte auch immer beachten, dass ihm die Alternative einer komplett steuerfreien gemeinnützigen Stiftung offen steht, bei der bis zu ein Drittel der Erträge die Stifterfamilie (bis zur Enkelgeneration) begünstigt werden darf, ohne dass dies zur Steuerpflicht bei der Stiftung führt.

Der Gründer einer Familienstiftung hat somit eine Vielzahl von Optionen, die Erbersatzsteuer zu mindern oder ihr ganz zu entkommen. Auch in diesen Fragen ist qualifizierter Rechts- und Steuerbeistand unabdingbar.

Autor: † Ralph du Roi Droege


Weitere Informationen:

  • Seifart/Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Aufl., C.H.Beck-Verlag, 1999, Abschnitt: Familienstiftungen (R.Pöllath), S. 402 ff.
  • Löwe, Christian von, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, Düsseldorf, 1999
  • Wachter, Thomas, Mögliche Rechtsgestaltungen zur Vermeidung von Erbersatzsteuer, in: Vermögen & Steuern 6/05, S. 21 ff.
  • Schiffer, K.Jan, Aktuelles aus dem Steuerrecht der Familienstiftung, in:Sitftung & Sponsoring, 2/2005, S.17 ff.
  • Berndt, Hans, Zur aktuellen Besteuerung der Familienstiftungen und ihrer Destinatäre, in: Stiftung & Sponsoring, 4/2004, S.16 ff.
  • Schöning, Anne, Privatnützige Stiftungen im deutschen und spanischen Zivilrecht, Schriften der Bucerius Law School, Band II/1, Köln, 2004
 
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