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Satzung

Satzung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen e.V.
(zuletzt geändert mit Beschluss vom 07.05.2009 und eingetragen am 02.06.2009)


Präambel
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vertritt die Interessen der Stiftungen in Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung.
Er setzt sich dafür ein, dass die Stiftungen ihre Aufgaben und Anliegen in Gegenwart und Zukunft wirksam wahrnehmen und verwirklichen können.
Kern seines Selbstverständnisses ist die Förderung des gemeinnützigen Stiftungswesens und des bürgerschaftlichen Engagements.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V."
(Bundesverband).

(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin. Gründungssitz war die Fuggerei in Augsburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft sowie des gemeinwohlorientierten Stiftungswesens in Deutschland. Der Bundesverband nimmt die Interessen von Stiftungen und Stiftern wahr, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dienen. Der Zweck wird beispielsweise verwirklicht durch:

  1. Beratung von Stiftungen und Stiftern
  2. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Stiftungszwecke;
  3. Förderung guter Stiftungspraxis auch durch Leitlinien und Qualitätsstandards;
  4. Datensammlung und –dokumentation;
  5. Internationalen Austausch;
  6. Förderung wissenschaftlicher Vorhaben;
  7. Veranstaltungen, Veröffentlichungen;
  8. Öffentlichkeitsarbeit;
  9. Aus- und Fortbildung;
  10. Förderung der projektbezogenen Zusammenarbeit;
  11. Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um das Stiftungswesen besonders verdient gemacht haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen verlangen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner Mitglieder festsetzen.


(4) Tätigkeit und Aufwendungen von Beauftragten des Bundesverbandes werden in angemessenem Umfang vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Bundesverbandes können Stiftungen und Stiftungsverwaltungen sein. Daneben können als Freunde des Stiftungswesens auch andere natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft als Freunde des Stiftungswesens erwerben, wenn sie den Zweck des Bundesverbandes unterstützen.


(2) Die Mitglieder des Verbandes Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V. sind zugleich
Mitglieder des Bundesverbandes. Für sie gilt vorstehender Absatz (1) und nachstehender § 6 Absatz (5) entsprechend.


(3) Über den – schriftlich zu stellenden – Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden, über die der Beirat entscheidet.


(4) Zur Deckung der Kosten des Bundesverbandes leisten die Mitglieder Jahresbeiträge. Der Vorstand vereinbart die Beiträge mit den Mitgliedern im Rahmen der Richtlinien für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages.


(5) Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedsstiftung oder der Mitgliedsorganisation bzw. mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
  2. bei natürlichen Personen mit dem Tod;
  3. durch Austritt, dessen Erklärung dem Bundesverband drei Monate vor Ablauf seines Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muss;
  4. durch Ausschluss seitens des Bundesverbandes. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es den Mitgliedsbeitrag wiederholt nicht entrichtet oder in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Bundesverbandes verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes ein Widerspruch zu, über den der Beirat entscheidet.

§ 5 Organe


Organe des Bundesverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6);
  2. der Vorstand (§ 7);
  3. der Beirat (§ 8).

§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Beirates, sowie des Rechnungsprüfers;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes;
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  4. Festsetzung der Richtlinien für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Bundesverbandes.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbandes, statt. Spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.


(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.


(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.


(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt nicht für Mitglieder, die nach Inkrafttreten der am 12.05.2005 beschlossenen Neufassung dieser Satzung eine Fördermitgliedschaft als Freunde des Stiftungswesens erworben haben. Die Vertretung ist dem Bundesverband spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Vorlage der Bevollmächtigung mitzuteilen. Keine Person kann mehr als zehn Stimmen auf sich vereinigen.


(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Bundesverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung wird schriftlich vorgenommen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


(7) Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl stattfindet.


(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter übertragen.


(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden;
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand kann zu Teilen oder im Block gewählt werden. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.


(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesverbandes. Er beruft einen Geschäftsführer für die Leitung der Geschäftsstelle.


(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Vorstand Fachausschüsse einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(5) Der Vorstand beschließt auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb
von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.


§ 8 Beirat


(1) Der Beirat besteht aus gewählten (Abs. 2), kooptierten (Abs. 3) und geborenen (Abs. 4) Mitgliedern.


(2) Bis zu zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Beirat kann insgesamt oder zu Teilen gewählt werden. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.


(3) Weitere bis zu drei Beiratsmitglieder können von Vorstand und Beirat gemeinsam für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig.


(4) Darüber hinaus sind die auf Vorschlag des Vorstandes von Vorstand und Beirat einvernehmlich für die Dauer von vier Jahren benannten Leiter der Arbeits- und Gesprächskreise sowie der Rechnungsprüfer für die Dauer ihrer Amtszeit geborene Mitglieder des Beirates. Eine Wiederbenennung ist möglich.


(5) Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.


(6) Der Beirat berät über die Aufgaben des Bundesverbandes und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Vorstand legt dem Beirat die für den Bundesverband wesentlichen und die nach dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Beirat genehmigt ferner den Wirtschaftsplan.


(7) Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Der Beirat ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens zehn Beiratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes vom Vorstand verlangen.


(8) Die Sitzungen des Beirates finden gemeinsam mit dem Vorstand mindestens zweimal im Jahr statt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als zehn Beiratsmitglieder anwesend sind.


(9) Die Sitzungen des Beirates werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn es vom Vorsitzenden angeordnet wird und wenn drei Viertel aller Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.


(10) Zur Vorbereitung von Vorstandswahlen kann der Beirat der Mitgliederversammlung
Vorschläge unterbreiten.


§ 9 Geschäftsführer


Der Geschäftsführer (Generalsekretär) nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr, leitet die Geschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Organe aus.


§ 10 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende


(1) Persönlichkeiten, die sich um das Stiftungswesen besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben Stimmrecht im Beirat.


(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 11 Vertretung

(1) Der Bundesverband wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorsitzende vertritt stets einzeln.


(2) Der Geschäftsführer wird zudem als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, der den Bundesverband bei der Leitung der Geschäftsstelle vertritt. Die Bestellung ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 12 Auflösung


(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur von einer nach § 6 Abs. 2 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist im Fall einer bevorstehenden Auflösung die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbands oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bundesverbands an eine steuerbegünstigte Stiftung zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.


§ 13 Allgemeine Bestimmungen


(1) Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.


(2) Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.


(3) Die Satzung wurde am 25. Februar 1952 beschlossen, mehrmals geändert und neugefasst.

 
© 2011 Bundesverband Deutscher Stiftungen