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Stiftungstypologie

Treuhandstiftung Rechtsfähige Stiftung

Eine Treuhandstiftung, die auch als unselbstständige, nichtrechtsfähige
oder fiduziarische Stiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet.  Anders als eine rechtsfähige Stiftung verfügt eine Treuhandstiftung nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Gemeinnützige Stiftung

Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Anerkennung als gemeinnützig erfolgt durch die Finanzbehörden. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit ist regelmäßig die Steuerbefreiung der Stiftung verbunden. Auch sind gemeinnützige Stiftungen berechtigt Spenden entgegenzunehmen.

Öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts

Anders als eine öffentlich-rechtliche Stiftung wird eine öffentliche Stiftung
bürgerlichen Rechts nach den Regeln des Privatrechts errichtet. Der Zusatz "öffentlich" wird vor allem in Bayern und Baden-Württemberg verwendet und kennzeichnet Stiftungen, die Zwecke verfolgen, die zumindest teilweise dem Gemeinwohl dienen. Eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts ist meistens, aber nicht notwendigerweise gemeinnützig.

Kirchliche Stiftung

Eine kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, deren Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben dient. Eine selbstständige kirchliche Stiftung wird durch die kirchliche Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Die Bestimmung als kirchliche Stiftung hängt vom Stifterwillen und der Zustimmung der Kirche ab.

Anstaltsträgerstiftung

Anstaltsträgerstiftungen verwirklichen ihren Zweck in der Regel vornehmlich durch von ihnen betriebene Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Museen oder Forschungszentren, deren Art den Zweck der Stiftung vorgibt. Neben den Erträgen aus dem Anlagevermögen finanzieren sich Anstaltsträgerstiftungen über öffentliche Zuwendungen, aus ihren Dienstleistungen sowie Pflegesätzen.

Unternehmensverbundene Stiftung

Unternehmensverbundenen Stiftungen halten wesentliche Anteile an Unternehmen oder betreiben selbst ein Unternehmen. Sie werden häufig als Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt.

Bürgerstiftungen

Bürgerstiftungen sind gemeinnützige Stiftungen von Bürgern für Bürger, deren Stiftungszweck möglichst breit gefasst ist und dessen Verwirklichung in einem geographisch begrenzten Raum erfolgt. Sie sind Ausdruck einer selbstbestimmten Bürgerschaft. Die Bürgerstiftung geht auf das amerikanische Modell der "community foundation" zurück. Erste Bürgerstiftungen gründeten sich 1996 in Deutschland, der Bestand der gütesiegeltauglichen Bürgerstiftungen liegt heute bei über 160 Bürgerstiftungen.

Öffentlich-rechtliche Stiftung

Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von staatlicher Seite durch einen Stiftungsakt, insbesondere per Gesetz, errichtet und verfolgen Zwecke, die von einem besonderen öffentlichen Interesse sind.

Familienstiftung

Familienstiftungen dienen ihrem Zweck nach überwiegend dem Interesse der Mitglieder einer oder mehrerer Familien. Errichtet wird die Familienstiftung regelmäßig in der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Die für eine Steuerbegünstigung erforderliche Förderung der Allgemeinheit liegt bei einer reinen Familienstiftung nicht vor. Sie wird daher auch als privatnützige Stiftung bezeichnet.

Operative Stiftung Förderstiftung

Eine operative Stiftung führt eigene Projekte durch, bezweckt also nicht die Förderung fremder Projekte bzw. die Förderung anderer gemeinwohlorientierter Körperschaften wie eine Förderstiftung. Fördernd tätige Stiftungen verfolgen ihre in der Satzung vorgegebenen Zwecke nicht selbst, sondern begünstigen mit ihren Erträgen Personen oder Organisationen, die dem Förderzweck der Stiftung entsprechen.

Dachstiftung

Als Dachstiftung wird eine Stiftung bezeichnet, die treuhänderische Stiftungen der auch Themenfonds professionell verwaltet. Ein Stifter kann entweder selbst eine Dachstiftung gründen und weitere Stiftungen unter einem Dach bündeln. Oder er nimmt den Service einer bestehenden Dachstiftung in Anspruch und lässt seine treuhänderische Stiftung von einer Dachstiftung verwalten.

Verbrauchsstiftung

Eine Verbrauchsstiftung nennt man eine Stiftung, deren Grundstockvermögen nach dem Willen des Stifters in einer bestimmten Zeitspanne ganz oder zum Teil für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden soll.

 
Kontakt

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Dr. Verena Staats

Dr. Verena Staats
Justiziarin

Telefon (030) 89 79 47-63
Fax (030) 89 79 47-11

Christiane Müller

Justiziarin

Telefon (030) 89 79 47-67
Fax (030) 89 79 47-11

Ariane Kügow
Assistentin Justiziariat
Telefon (030) 89 79 47-75
Fax (030) 89 79 47-11

Dr. Hedda Hoffmann-Steudner

Dr. Hedda Hoffmann-Steudner
Leiterin Justiziariat (zur Zeit in Elternzeit)

 
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