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Stiftungsglossar M-Z

M

Mittelverwendung
Mittelverwendung nennt man die Verausgabung der Vermögenserträge und Spenden für den Satzungszweck. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bis zum Ablauf des auf den Zufluss der Mittel folgenden Jahres. Das heißt, dass Vermögenserträge und Spenden ausgegeben werden müssen.

N

Non-Profit-Sektor
Der Non-Profit-Sektor ist neben dem Markt und dem Staat der so genannte "Dritte Sektor". Der Begriff bezeichnet den gesellschaftlichen Bereich, in dem produktive soziale Systeme in privater Trägerschaft ergänzend zum Staat und erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen spezifische Zwecke der Bedarfsdeckung, Förderung und Interessenvertretung für Dritte oder ihre Mitglieder verfolgen. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse etc. Erwirtschaftete Gewinne werden nicht an Mitglieder oder Mitarbeiter ausgeschüttet, sondern fließen als Reinvestition zurück in die Organisation.

O

Organe
Als Organe einer Stiftung werden die für sie handelnden Gremien bezeichnet.

P

Public-Private-Partnership
Unter Public-Private-Partnership versteht man ein auf freiwilliger Basis vereinbartes Zusammenwirken der öffentlichen Hand mit privaten Organisationen zur Erreichung eines übergeordneten Zwecks.

R

Rechtssitz (Stiftungssitz oder Sitz)
Den Rechtssitz der Stiftung bestimmt der Stifter im Stiftungsgeschäft. Für die Wahl des Sitzes ist nur die Angabe eines sachlichen Grundes erforderlich. Er muss also nicht dem Wohnsitz des Stifters entsprechen. Der Sitz ist maßgeblich dafür, welches Bundesland mit welcher Behörde für die Anerkennung der Stiftung zuständig ist. Bei dieser Behörde hat der Stifter das Stiftungsgeschäft mit der anliegenden Satzung zur Anerkennung einzureichen. Danach richtet sich die Zuständigkeit des Finanzamtes, das der Stiftung die Gemeinnützigkeit attestiert.


Rücklagen
Die Bildung von Rücklagen lassen Stiftungsrecht und Steuerrecht nur unter besonderen Einschränkungen zu. Für gemeinnützige Stiftungen statuiert das Steuerrecht die Möglichkeit der Bildung bestimmter Rücklagen als Ausnahme vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, die der Stiftung die Zweckerfüllung und die Vermögensbewirtschaftung erleichtern sollen.

S

Spende/-nabzug
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie eine Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.


Sponsoring
Sponsoring ist eine vertraglich fixierte Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die den Sponsor dazu verpflichtet, bestimmte Finanz-, Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist er zur Nutzung bestimmter Rechte der gesponserten Organisation berechtigt. Unternehmen setzen Sponsoring häufig ein, um z. B. Zielgruppen zu erreichen, die sich über andere, traditionelle Werbeformen nicht erreichen lassen. Das Sponsoring ist nicht gemeinnützig und damit auch nicht steuerlich abzugsfähig, da es von kommerziellen Interessen geleitet wird.


Stifter/Stifterin
Als Stifter betätigen kann sich jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, sowie jede juristische Person, wie beispielsweise ein rechtsfähiger Verein. Entscheidende Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt. Dies erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäfts.

 

Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist ein Dokument, mit dem der Stifter seine Absicht erklärt, eine Stiftung zu errichten. Gleichzeitig verpflichtet er sich, ein im Stiftungsgeschäft genau bestimmtes Vermögen auf die noch zu entstehende Stiftung zu übertragen.


Stiftungskapital
Die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben. Das Stiftungsvermögen muss allerdings so bemessen sein, dass die daraus fließenden Erträge ausreichen, um die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungsbehörden gehen daher grundsätzlich davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein muss. Für eine nachhaltige Zweckerfüllung der Stiftung ist eine solche Summe jedoch oft zu wenig, wenn nicht weitere Zustiftungen, sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen neben den Vermögenserträgen der Stiftung zu erwarten sind.


Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Aufgaben und Ziele der Stiftung, das heißt die Erträge des Stiftungsvermögens werden ausschließlich zur Verfolgung eben dieses Zwecks verwendet. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nachträglich nur schwer möglich, weshalb viele Stifter einen weit gefassten Zweck wählen. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Steuerlich begünstig sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck.


Stiftungsverwaltung
Auf Stiftungsverwaltung spezialisierte kommerzielle, öffentliche oder gemeinnützige Anbieter, wie Bürgerstiftungen, übernehmen die Umsetzung der Stiftungszwecke und die Anlage des Stiftungsvermögens zumeist für rechtlich unselbständige Stiftungen, sogenannte Treuhandstiftungen.


Substanzerhaltung
Substanzerhaltung ist die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit einer Stiftung, in dem das Vermögen unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs in seinem Wert erhalten bleibt und nicht geschmälert wird.

T

Thesaurierung
Zu einer Thesaurierung des Stiftungsvermögens kommt es, wenn die Stiftung die erwirtschafteten Erträge nicht für die Förderung der Zwecke ausschüttet, sondern in Rücklagen anlegt. Eine Thesaurierung ist z. B. als Vorkehrung für einen Inflationsausgleich sinnvoll.


Transparenz
Die politische Forderung nach Transparenz bezieht sich auf die Parameter Information, Offenheit, Kommunikation und Rechenschaft. Im Stiftungswesen bedeutet dies, der Öffentlichkeit die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung zur Verfügung zu stellen.


Treuhänder
Treuhänder nennt man die natürliche oder juristische Person, der der Stifter einer Treuhandstiftung das Stiftungsvermögen zur Verwaltung gemäß der von ihm entworfenen Stiftungssatzung anvertraut.

U

Umschichtung
Unter einer Umschichtung versteht man die Veränderung der Zusammensetzung des Grundstockvermögens einer Stiftung, wie zum Beispiel die Veräußerung eines Grundstücks. Sie kann nötig werden, um unrentierliche Vermögensanlagen abzustoßen und dafür rentierliche zu erwerben.

V

Verwaltungskosten
Verwaltungskosten sind Kosten, welche durch die Finanzierung, Planung, Durchführung und Kontrolle der gemeinnützigen Aktivitäten einer Stiftung anfallen und nur mittelbar der Zweckerfüllung dienen.


Vorstand
Der Vorstand einer Stiftung ist ihr notwendiges Vertretungsorgan. Seine Größe und Funktion richtet sich nach der Geschäftstätigkeit der Stiftung.

 

W

Werterhalt
Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, für den Werterhalt des Grundstockvermögens der Stiftung Sorge zu tragen. Der Werterhalt des Vermögens (Inflationsausgleich) kann insbesondere durch die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben erreicht werden.

Z

Zustiftung
Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung.

 
 
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