Spende/-nabzug
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie eine Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sponsoring
Sponsoring ist eine vertraglich fixierte Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die den Sponsor dazu verpflichtet, bestimmte Finanz-, Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist er zur Nutzung bestimmter Rechte der gesponserten Organisation berechtigt. Unternehmen setzen Sponsoring häufig ein, um z. B. Zielgruppen zu erreichen, die sich über andere, traditionelle Werbeformen nicht erreichen lassen. Das Sponsoring ist nicht gemeinnützig und damit auch nicht steuerlich abzugsfähig, da es von kommerziellen Interessen geleitet wird.
Stifter/Stifterin
Als Stifter betätigen kann sich jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, sowie jede juristische Person, wie beispielsweise ein rechtsfähiger Verein. Entscheidende Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt. Dies erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäfts.
Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist ein Dokument, mit dem der Stifter seine Absicht erklärt, eine Stiftung zu errichten. Gleichzeitig verpflichtet er sich, ein im Stiftungsgeschäft genau bestimmtes Vermögen auf die noch zu entstehende Stiftung zu übertragen.
Stiftungskapital
Die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben. Das Stiftungsvermögen muss allerdings so bemessen sein, dass die daraus fließenden Erträge ausreichen, um die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungsbehörden gehen daher grundsätzlich davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein muss. Für eine nachhaltige Zweckerfüllung der Stiftung ist eine solche Summe jedoch oft zu wenig, wenn nicht weitere Zustiftungen, sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen neben den Vermögenserträgen der Stiftung zu erwarten sind.
Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Aufgaben und Ziele der Stiftung, das heißt die Erträge des Stiftungsvermögens werden ausschließlich zur Verfolgung eben dieses Zwecks verwendet. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nachträglich nur schwer möglich, weshalb viele Stifter einen weit gefassten Zweck wählen. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Steuerlich begünstig sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck.
Stiftungsverwaltung
Auf Stiftungsverwaltung spezialisierte kommerzielle, öffentliche oder gemeinnützige Anbieter, wie Bürgerstiftungen, übernehmen die Umsetzung der Stiftungszwecke und die Anlage des Stiftungsvermögens zumeist für rechtlich unselbständige Stiftungen, sogenannte Treuhandstiftungen.
Substanzerhaltung
Substanzerhaltung ist die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit einer Stiftung, in dem das Vermögen unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs in seinem Wert erhalten bleibt und nicht geschmälert wird.