Anerkennung
Die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtbehörde ist der förmliche Rechtsakt, durch den die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zur Entstehung gelangt.
Anlagestrategie
Eine Anlagestrategie ist die generalisierende, längerfristige Festlegung und Selbstbindung, wie das Vermögen einer Stiftung in Aktien, Anleihen, Immobilien und Zertifikaten etc. angelegt werden soll.
Auflösung
Die Organe der Stiftung können die Auflösung einer Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Ein Beschluss über eine Auflösung wird erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörden erkennen Stiftungen an, wodurch diese rechtsfähig werden und prüfen in regelmäßigen Abständen, ob das Wirken der Stiftung den Vorgaben der Satzung und des Stiftungsrechts entspricht. Welche Aufsichtsbehörde in welchem Bundesland für eine Stiftung zuständig ist, ergibt sich aus dem Stiftungssitz. Die Aufsichtsbehörden sind nach dem Landesstiftungsgesetz festgelegt. Kirchliche Stiftungen unterstehen einer gesonderten kirchlichen Aufsicht.