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Stiftungsglossar A-L

A

Anerkennung
Die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtbehörde ist der förmliche Rechtsakt, durch den die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zur Entstehung gelangt.

 

Anlagestrategie

Eine Anlagestrategie ist die generalisierende, längerfristige Festlegung und Selbstbindung, wie das Vermögen einer Stiftung in Aktien, Anleihen, Immobilien und Zertifikaten etc. angelegt werden soll.

 

Auflösung
Die Organe der Stiftung können die Auflösung einer Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Ein Beschluss über eine Auflösung wird erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

 

Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörden erkennen Stiftungen an, wodurch diese rechtsfähig werden und prüfen in regelmäßigen Abständen, ob das Wirken der Stiftung den Vorgaben der Satzung und des Stiftungsrechts entspricht. Welche Aufsichtsbehörde in welchem Bundesland für eine Stiftung zuständig ist, ergibt sich aus dem Stiftungssitz. Die Aufsichtsbehörden sind nach dem Landesstiftungsgesetz festgelegt. Kirchliche Stiftungen unterstehen einer gesonderten kirchlichen Aufsicht.

B

Beirat
Ein Beirat kann neben dem operativen Vertretungsorgan einer Stiftung, in der Regel dem Vorstand, als weiteres Organ eingerichtet werden und hat üblicherweise Beratungs- und Kontrollfunktion. Er kann wahlweise auch als Kuratorium, Aufsichtsrat oder Stiftungsrat etc. bezeichnet werden.

C

Corporate Social Responsibility
Unter diesem Begriff versteht man das Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale und ökologische Belange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Beteiligten  zu integrieren.

D

Destinäre

Die Destinatäre einer Stiftung sind die Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen.

 

E

Ehrenamt
Ein Ehrenamt bezeichnet ein freiwilliges Engagement, das in der Regel unentgeltlich ausgeübt wird. Eine Vergütung bis 500 Euro pro Jahr ist steuerfrei.

 

Erträge
Die Erträge sind die Früchte und Nutzungen des Grundstockvermögens einer Stiftung, also insbesondere die Einnahmen, mit denen sie ihre Satzungszwecke erfüllt. Betriebswirtschaftlich fallen darunter auch andere Einnahmearten, wie Spenden, Teilnehmerbeiträge etc.

 

Evaluation
Zur Überprüfung der Wirkung einer Stiftung bzw. der Umsetzung des Stiftungszwecks kann mit einem jeweils auf die Stiftung zugeschnittenen mehr oder weniger ausgeprägten Evaluationsverfahren der Blick auf die Qualität und Wirkung der Stiftungsarbeit oder der durchgeführten Projekte gerichtet  werden. Rechtlich sind Stiftungen nicht zur Effizienz ihrer Mittelverwendung gezwungen, jedoch spielt Evaluation als Professionalitäts- und Legitimitätsnachweis eine zunehmend wichtiger werdende Rolle.

F

Förderrichtlinien
Förderrichtlinien sind die Kriterien, nach denen sich die Organe einer Stiftung bei der Vergabe ihrer Fördermittel richten. Sie werden von den Organen in der Regel selbst und stets unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks aufgestellt.


Fundraising
Fundraising ("Fund" = Vermögen und "to raise" = erschließen) ist eine Variante des Marketings und bezeichnet die systematische und umfassende Mittelbeschaffung einer Organisation mithilfe einer Kommunikationsstrategie. Der Begriff umfasst Finanzmittel ebenso wie Sach- und Dienstleistungen.

G

Gemeinnützigkeit
Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn sie ihrem Zweck nach die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Erfüllt die Stiftungssatzung die rechtlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitssteuerrechts, hat dies u. a. zur Folge, dass die Stiftung von den meisten Steuern befreit wird.


Grundsätze Guter Stiftungspraxis
Die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen haben im Jahr 2006 die "Grundsätze Guter Stiftungspraxis" einhellig verabschiedet, um Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern, Stiftungsmitarbeitern sowie potenziellen Stiftern eine Orientierung für ihre praktische Arbeit zu geben. Insbesondere sollen sie das Bewusstsein aller Beteiligten für die Vermeidung von Interessenkonflikten, für die angemessene Transparenz bei der Zweckverwirklichung und für die Effizienz der Mittelverwendung schärfen.

H

Haftung
Haftungsverpflichtungen der Stiftung, ihrer Organe und Mitarbeiter können insbesondere im Bereich der Vermögens- und der Spendenverwaltung auftreten, wenn entsprechende Pflichten verletzt wurden. Es empfiehlt sich, hierfür eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 

J

Jahresabrechnung
Die Jahresabrechnung ist der Abschluss der periodisch laufenden Buchführung bzw. Aufzeichnungen der Stiftung, bezogen auf das Geschäftsjahr. In der Wahl der Rechnungslegungsart, die die Stiftung dieser Abrechnung zu Grunde legt, ist sie weitestgehend frei.

K

Kooperation
Durch die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen kann es Stiftungen gelingen, Synergieeffekte zu erzielen und ihre Leistungsfähigkeit zu steigern.

L

Landesstiftungsgesetze
Jedes Bundesland hat ein Landesstiftungsgesetz, welches Bestimmungen über Stiftungen und ihre Aufsicht in Ergänzung zu den zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält.


Legate
Ein Legat, auch Vermächtnis genannt, ist der letzte Wille eines Erblassers zugunsten eines oder mehreren Begünstigten in einem Testament oder einem Erbvertrag.

 
 
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