Der Begriff der Stiftung ist im Gesetz nicht definiert. Er dient vielmehr als Bezeichnung für eine Mehrzahl von Rechtsformen, wie beispielsweise der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, der Stiftungs-GmbH oder dem Stiftungsverein. Die Bezeichnung "Stiftung" ist daher zunächst einmal nur ein Oberbegriff für eine komplexe Vielfalt von Körperschaften, die im privaten, öffentlichen und kirchlichen Recht verankert sein können.
Der Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist das klassische Instrument zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten Zwecks und untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Ihre Entstehungsvoraussetzungen sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, die durch die Landesstiftungsgesetze ausgefüllt werden.
Auch wenn somit nicht automatisch eine bestimmte Rechtsform mit dem Begriff der Stiftung einhergeht, verfügen Stiftungen über einheitliche charakteristische Merkmale. Die Stiftung ist gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere gemeinnützigen Zwecken, auf Dauer gewidmet ist.
Welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie ihre innere Organisation aussieht, legt der Stifter nach seinem Willen in der Satzung fest. Klassisches Instrument zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten Zwecks ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihre Entstehungsvoraussetzungen sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, die durch die Landesstiftungsgesetze ausgefüllt werden.