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Wer kann eine Stiftung gründen?

Stifterin oder Stifter kann jede natürliche Person werden, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch jede juristische Person, wie beispielsweise ein rechtsfähiger Verein, kann sich als Stifter betätigen.

Die wichtigsten Voraussetzungen

Entscheidende Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt. Dies erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. In diesem erklärt der Stifter seine Absicht, eine Stiftung zu errichten. Gleichzeitig verpflichtet er sich, ein im Stiftungsgeschäft genau bestimmtes Vermögen auf die noch zu entstehende Stiftung zu übertragen.

In einer das Stiftungsgeschäft ausfüllenden Satzung entwirft der Stifter dann das rechtliche Gerüst für seine Stiftung. Hier legt er insbesondere fest, welchen Zweck die Stiftung verfolgen soll und welche Organe für die Stiftung handeln sollen.


Erst mit der staatlichen Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsbehörde erlangt die Stiftung den Status einer juristischen Person und damit Rechtsfähigkeit. Welche Aufsichtsbehörde für die Anerkennung zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Stiftung. 

Mit ihrer Entstehung erwirbt die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft näher bezeichneten Vermögens. Nachdem der Stifter diesen Anspruch erfüllt hat, kann er nicht mehr auf das Vermögen zugreifen.

Stiften heißt für den Stifter, sich endgültig von einem Teil seines Vermögen zu trennen.

 
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Dr. Verena Staats

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Dr. Hedda Hoffmann-Steudner

Dr. Hedda Hoffmann-Steudner
Leiterin Justiziariat (zur Zeit in Elternzeit)

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