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Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt) wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) oder per Verfügung von Todes wegen errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet. Anders als eine rechtsfähige Stiftung verfügt eine Treuhandstiftung über keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann auch mit weniger als 50.000 Euro gegründet werden.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen unterscheidet die ihm bekannten 800 Treuhänder in folgende Gruppen:

  • auf bestimmte Themenfelder fokussierte gemeinnützige Einrichtungen, zum Beispiel: Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Kirchengemeinden, Universitäten
  • Bürgerstiftungen
  • kommunale und kirchliche Stiftungsverwaltungen
  • kommerzielle Stiftungsverwaltungen einschließlich Banken und Sparkassen

 

Weitere Infos zur jeweiligen Treuhändergruppe finden Sie hier:

Grundsätze Guter Verwaltung von Treuhandstiftungen

Am 30. März 2012 haben Vorstand und Beirat des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen die "Grundsätze Guter Verwaltung von Treuhandstiftungen" (kurz: Treuhandverwaltungs-Grundsätze) verabschiedet. Dieser Kodex enthält klare Qualitätsanforderungen an Verwalter und bietet darüber hinaus Orientierung für Stifterinnen und Stifter bei der Auswahl eines Dienstleisters als Treuhänder des Stiftungsvermögens. Er ergänzt die 2006 verabschiedeten "Grundsätze Guter Stiftungspraxis".

 
Kontakt

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Dr. Hermann Falk

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Stv. Generalsekretär

Leiter Bereich Administration & Corporate Sector

Sandra Fritz
Assistentin der Geschäftsleitung
Telefon (030) 89 79 47-89
Fax (030) 89 79 47-11

 
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