- Die Gründung eines Vereins erfordert keine Mindestkapitalausstattung.
- Rechtliche Grundlage ist der Gründungsvertrag. Zu seinem Abschluss sind zwei Personen ausreichend. Erst mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Hierfür ist eine Mindestmitgliederzahl von sieben Personen erforderlich.
- Der Verein kann über Mitgliedschaften größeren Personenkreise über längere Zeit binden.
- Um den Willen der Vereinsgründer/Stifter zu schützen, müssen in der Satzung Vorkehrungen gegen die willkürliche Disposition über den Vereinszweck getroffen werden. Die Möglichkeit der Vereinsmitglieder, die Satzung zu ändern, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.
- Der Verein unterliegt keiner laufenden staatlichen Aufsicht; ein gemeinnütziger Verein wird jedoch durch das Finanzamt überwacht.
- Der Verein ist auf einen grundsätzlich wechselnden Mitgliederbestand ausgelegt. Die daraus resultierende Fluktuation birgt das Risiko geringer Kontinuität.
- Die spezifischen steuerrechtlichen Privilegien für Stiftungen finden keine Anwendung.
Fazit:
Das Vereinsrecht ermöglicht dem Stifter einen weiten Spielraum für die
Satzungsgestaltung, birgt aber auch die Gefahr, den vorgegebenen Zweck nicht dauerhaft verwirklichen zu können. Während die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und die Stiftungs-GmbH durch ihre Strukturen eine Kontinuität in der Willensbildung gewährleisten, besteht bei einem Stiftungs-Verein die Gefahr, dass es aufgrund wechselnder Mitglieder und unkalkulierbarer Mitgliederentscheidungen zu einer Fremdeinflussnahme kommt.