- Zur Gründung ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich.
- Gründung erfolgt nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, also ohne Anerkennung durch die staatlichen Anerkennungsbehörden.
- Rechtliche Grundlage ist der Gesellschaftsvertrag.
- Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss Satzungsänderungen vornehmen.
- Die Gesellschafter können die Aufhebung der Gesellschaft beschließen.
- Die Möglichkeit der Satzungsänderungen und der Aufhebung kann den Bestand der GmbH als stiftungsähnliche Organisation gefährden.
- Die Stiftungs-GmbH wird in der Regel auf weitere Zuwendungen des Stifters angewiesen sein, da das Mindeststammkapital für die Zweckverfolgung nicht ausreicht.
- Die Berücksichtigung des Stifterwillens wird nicht durch eine staatliche Aufsicht sichergestellt.
- Die spezifischen steuerrechtlichen Privilegien für Stiftungen finden keine Anwendung.
Fazit: Gegenüber der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bietet die Stiftungs-GmbH ein hohes Maß an Flexibilität. Als Instrument zur dauerhaften Erfüllung eines unveränderlich vorgegebenen Zwecks ist sie indes nicht geeignet.