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Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Rahmenbedingungen

  • Die laufende staatliche Aufsicht stellt sicher, dass die staatlichen Gesetze eingehalten und der private Stifterwille verwirklicht wird.
  • Die Satzung ist nach Genehmigung der Stiftung grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Die Organe der Stiftung oder Dritte sind nicht befugt, den Stiftungszweck nachträglich beliebig zu ändern oder die Stiftung aufzulösen.
  • Wegen der staatlichen Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht genießt diese Rechtsform ein hohes Maß an Vertrauen in der Öffentlichkeit, was die Einwerbung von Spenden und Zustiftungen erleichtert.
  • Die steuerrechtlichen Privilegien für Stiftungen greifen ein.
  • Grundsätzlich wird ein dauerhafter Erhalt des Stiftungsvermögens erreicht, da lediglich Zinsen und Spenden für den Stiftungszweck eingesetzt werden.
  • Die Stiftung wird nur genehmigt, wenn sie über eine ausreichende
    Vermögensausstattung verfügt; in der Regel mindestens 50.000 Euro.
  • Gegenüber der staatlichen Aufsichtsbehörde bestehen Berichtspflichten
    (Rechnungslegung).
  • Für bestimmte Beschlüsse kann eine Beteiligung der Behörde vorgeschrieben sein (Anzeigepflicht oder sogar Genehmigungspflicht).
  • Die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde reichen von der Abberufung von Organmitgliedern bis hin zur Aufhebung oder Zweckänderung der Stiftung bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung oder Gemeinwohlgefährdung.

Fazit: Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein geeignetes Instrument, um als Stifter auf Dauer sein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen. Die staatliche Aufsicht garantiert den dauerhaften Bestand der Stiftung und die Berücksichtigung des Stifterwillens. Durch die aufsichtsbehördliche Beteiligung und Kontrolle kann die Arbeit der Stiftungsorgane allerdings erschwert werden.

 
 
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