Eine Stiftung kann sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Sollen nach dem Stiftungszweck nur abgeschlossene Personenkreise - wie beispielsweise die Mitglieder einer Familie oder die Angehörigen eines bestimmten Unternehmens - gefördert werden, liegt keine Förderung der Allgemeinheit und damit keine Gemeinnützigkeit vor.
Verfolgt eine Stiftung jedoch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie in den Genuss der Steuerbegünstigungen gemäß der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kommen (AO), vorausgesetzt, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Um von Anfang an in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss der Stifter für die Stiftungsgründung beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Stiftungssatzung einen Antrag auf vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. Entspricht die Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung, erteilt das Finanzamt in einem positiven Bescheid die vorläufige Anerkennung als gemeinnützig für einen befristeten Zeitraum.
Nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde muss die Stiftung einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um die Gemeinnützigkeit nachweisen zu können.
Welche Zwecke gemeinnützig sind und damit zur Steuerbefreiung und zum Spendenabzug berechtigen, ist im Katalog des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (neu) festgeschrieben. Zwecke, die sich nicht ausdrücklich im Katalog wiederfinden, gemäß ihrer Zielsetzung aber den dort genannten entsprechen, können über eine in § 52 Abs. 2 neu eingefügte Öffnungsklausel für gemeinnützig erklärt werden.