Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Als einem bestimmten Zweck gewidmetes Sondervermögen ist die Stiftung mitglieder- und eigentümerlos, so dass die Einhaltung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens letztlich nur durch eine staatliche Aufsicht gewährleistet werden kann. Damit ist zugleich auch die Hauptaufgabe der Stiftungsaufsicht, nämlich ihre Garantie- und Schutzfunktion, genannt. Daneben wird der Stiftungsaufsicht auch eine Kontroll- und Überwachungsfunktion dahingehend zugesprochen, die Gemeinwohlverträglichkeit einer Stiftung zu überprüfen.
Die einzelnen Landesstiftungsgesetze regeln die Aufsichtsbefugnisse höchst unterschiedlich. Gemein ist allerdings allen, dass es sich um eine reine Rechtsaufsicht handelt. Gegenstand der Aufsicht können daher nur Maßnahmen der Stiftungsorgane sein, die nicht mit der Stiftungssatzung oder stiftungsrechtlichen Vorschriften, Bundes- oder Landesrecht vereinbar sind. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Die Aufsichtsbehörde darf daher keine Entscheidungen anstelle der Stiftungsorgane treffen. Sie darf also nicht etwa in Fragen der Vermögensverwaltung und der zweckentsprechenden Verwendung der Erträge Entscheidungen vorgeben.
Obwohl die einzelnen Länder die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet haben, lassen sich folgende Gruppen von Aufsichtsmaßnahmen (nach Meyn/Richter/Koss, Die Stiftung) ausmachen:
- Berichtspflichten, Informations- und Prüfungspflichten
- Befugnisse hinsichtlich der Maßnahmen von Stiftungsorganen (Beanstandung, Aufhebung, Anordnung von Zwangsmitteln)
- Befugnisse hinsichtlich der Besetzung der Stiftungsorgane (Bestellung, Abberufung)
- Bestellung besonderer Vertreter oder Sachwalter
- Mitwirkungspflicht bei einzelnen Maßnahmen (Genehmigung bzw. Nichtbeanstandung von Rechtsgeschäften, Satzungsänderungen)
- Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber den Organen bzw. Organmitgliedern
Bei der Ausübung aller Maßnahmen muss sich die Aufsichtsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Dies bedeutet, dass sie stets das mildeste Mittel wählen muss, um Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen.