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Spende, Zustiftung, Stiftungsfonds, Stifterdarlehen

Spende

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftung

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Stiftungsfonds

Der Stiftungsfonds ist eine besondere Form der Zustiftung. Sie kann sowohl aufgrund testamentarischer Verfügung als auch als Zuwendung zu Lebzeiten erfolgen. Der Betrag oder Vermögensgegenstand geht in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, der gegenüber die Zuwendung erfolgt. Als Teil des Grundstockvermögens der Stiftung ist der Fonds kein eigenes Steuersubjekt. Die Stiftung erhält die Zustiftung lediglich mit der Auflage, sie nachvollziehbar und fortdauernd buchungsmäßig erkennbar festzuhalten. Der Stifter seinerseits kann sich vorbehalten, mit weiteren Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen den Fonds aufzustocken. Der Fonds kann den Namen des Stifters oder eines ihm nahe stehenden Verwandten oder Bekannten oder eine Sachbezeichnung tragen. Die Stiftung kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Stifter dazu verpflichtet sein, im Rahmen der Berichterstattung den Stifter des Fonds zu nennen und so dessen gemeinwohlorientiertes Engagement in der Öffentlichkeit darzustellen. Als Teil des Grundstockvermögens dient der Fonds ausschließlich und unmittelbar der Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß der Stiftungssatzung. Nur in diesem Rahmen ist es möglich, einen speziellen Fondszweck festzulegen.

Stifterdarlehen

Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich wie bei jedem anderen Darlehen auch um einen Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) zwischen dem Darlehensgeber und der Stiftung als Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber stellt der Stiftung einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung, den die Stiftung bei Fälligkeit zurückzahlt. Besonderheit des Stifterdarlehens ist im Gegensatz zum klassischen Darlehen, dass die Darlehenssumme der Stiftung zinslos und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen kann. Der Vermögenswert gehört nicht zum Grundstockvermögen der Stiftung. In der Regel wird dem Darlehensgeber zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung eine Bürgschaft gewährt. Zu beachten ist, dass die Stiftung dem Darlehensgeber über die entgangenen Erträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, da der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Zinsen nicht die Voraussetzungen einer Spende im Sinne von § 10b EStG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Darlehenssumme möglich. Widmet allerdings der Darlehensgeber die Darlehenssumme später in eine Zustiftung um, dann kann dies als Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, ob die Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 oder Abs. 1 a EStG geltend gemacht wird.

 
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Dr. Hedda Hoffmann-Steudner
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