Wer ist ein "Freund des Stiftungswesens"?
Es sind die juristischen und natürliche Personen, die keine Stiftung oder Stiftungsverwaltung sind.
Was gilt für eine Stiftung, die unter ihrem Dach andere (z.B. selbständige oder Treuhand-) Stiftungen verwaltet?
Sie wird sowohl als Stiftung als auch als Stiftungsverwaltung Mitglied. Die doppelte Funktion begründet dabei nur eine Mitgliedschaft bzw. nur ein Stimmrecht. Wir bitten im Sinne einer weiteren Transparenzverbesserung in diesem Fall darum, dass die Stiftung die Anzahl ihrer verwalteten Stiftungen angibt. Ihr Mitgliedsbeitrag bemisst sich in diesem Fall nach der Höhe ihrer eigenen Ausgaben für den Zweck, addiert um die Höhe der Ausgaben für den Zweck aller von ihr verwalteten Stiftungen.
Was gilt für kommerzielle Stiftungsverwaltungen, wie z.B. Banken oder Rechtsanwälte?
Eine juristische Person, die mit ihrer Tätigkeit überwiegend ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, kann lediglich eine Fördermitgliedschaft als juristische Person – mit kommerziellem Interesse – erlangen. Dies gilt auch dann, wenn sie mindestens 5 Stiftungen verwalten. Auch wenn eine natürliche Person (in der Regel Rechtsanwälte und Steuerberater) Stiftungen verwaltet, ist sie nicht als Stiftungsverwaltung und damit nicht als stimmberechtigtes Mitglied einzustufen, sondern als Freund des Stiftungswesens.
Kann ich stimmberechtigtes Mitglied werden, wenn ich noch keine Stiftung errichtet habe, jedoch demnächst dieses tun werde?
Natürliche Personen können ausschließlich eine Fördermitgliedschaft gem. § 4 Abs. 1 S. 2 der Satzung ohne Stimmberechtigung erlangen. Potentielle Stiftungsgründer können als natürliche Personen zunächst eine Fördermitgliedschaft beantragen, die nach Stiftungsgründung dann in eine Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung umgewandelt werden kann.